Etwa 1 Mio. Entscheidungen deutscher Familiengerichte zum Versorgungsausgleich entsprechen nicht den Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes, das zum 01.09.2009 in Kraft getreten ist. So berichtete die Welt am Sonntag in ihrer Ausgabe vom 26.01.2014 ("Nachschlag für die Damen"). Betroffen sind Urteile, die vor dem 01.09.2009 nach "altem Recht" ergangen sind und in denen betriebliche Anrechte sowie Anrechte aus Versorgungswerken (Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten) oder private Rentenversicherungsanwartschaften unter Anwendung der Barwertverordnung in den Versorgungsausgleich einbezogen worden sind. Mit Hilfe der Barwertverordnung wurden diese Versorgungsanrechte mit der gesetzlichen Rentenversicherung "synchronisiert". Nach "neuem" Recht, das seit 01.09.2009 gilt, erfolgt der Ausgleich in jedem Versorgungssystem getrennt. Dadurch erhält der Ausgleichsberechtigte 1 : 1 die Hälfte des vom Pflichtigen erwirtschafteten Anrechtes und nimmt auch an der künftigen Wertentwicklung teil.
Mit einem beim Familiengericht zu stellenden Abänderungsantrag können Entscheidungen aus der Zeit vor dem 01.09.2009 angepasst werden. Der Antrag kann frühestens 6 Monate vor Rentenbeginn gestellt werden. Ebenso aufmerksam sollten geschiedene Ehegatten sich ihr Scheidungsurteil bzw. die Entscheidung zum Versorgungsausgleich ansehen, wenn es dort heißt, dass "im Übrigen der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt". In diesen Fällen ist bzgl. bestimmter Anrechte der Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren noch nicht durchgeführt worden. Auch hier besteht Regelungsbedarf, sobald der Berechtigte eine laufende Versorgung bezieht.