Der Bundesgerichtshof ( BGH ) befasst sich in seinem Urteil vom 18.01.2012 (XII ZR 178/09) u.a. mit der Frage, ob – die Leistungsfähigkeit des Ehemannes vorausgesetzt – die Ehefrau die Kosten künftiger Schönheitsoperationen als Sonderbedarf verlangen kann. Bevor der BGH diese Frage beantwortet, führt er aus, daß die Kosten des Zigarettenkonsums mit Recht verlangt werden, weil diese Position „dem ehelichen Lebensbedarf“ entspreche. Der Einwand des Ehemannes, eine Finanzierung des Tabakkonsums sei mit einem Alkohol- oder Drogenmissbrauch vergleichbar, entbehre einer Grundlage. Sodann knüpft der BGH an diese Feststellungen an und führt aus, daß die kosmetischen Operationen „aufgrund altersbedingter Erscheinungen“, welche zwangsläufig auftreten, notwendig werden.
Diese Feststellung macht Sinn, wenn man sich wie der BGH auf den Standpunkt stellt, daß die Kosten des Zigarettenkonsums eheprägend sind und vom Unterhaltspflichtigen bezahlt werden müssen. Wer sich von der BGH-Entscheidung angesprochen fühlt, sollte beachten: Die Kosten künftiger kosmetischer Operationen (im entschiedenen Fall 1.800,00 Euro pro Jahr) müssen als sogenannter Sonderbedarf für jeden Einzelfall – aufs Neue – geltend gemacht werden.
Im Zusammenhang mit dieser BGH-Entscheidung wird völlig zu Recht die Frage gestellt (Kath-Zurhorst, Forum Familienrecht 2012, 248, 249), ob der BGH nicht künftig bei der Unterhaltsbemessung eine Sättigungsgrenze einführen solle, damit zumindest die Kosten für das Fettabsaugen entfallen.