In jungen Ehen besteht häufig Geldbedarf, besonders dann, wenn es um größere Anschaffungen geht. Die Überlegung, ob statt teurer Bankkredite nicht leistungsfähige Eltern bzw. Schwiegereltern um Unterstützung gefragt werden, ist naheliegend. Solange die Ehe intakt ist, tun sich Schwiegereltern auch nicht schwer, das Schwiegerkind ebenso wie das eigene Kind zu bedenken. Probleme gibt es aber dann, wenn die Ehe in die Brüche geht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 20.11.2011 (XII ZR 149/09) entschieden: Zuwendungen, die an ein Schwiegerkind im Hinblick auf die Ehe mit dem eigenen Kind erfolgen, können zurückgefordert werden, wenn die Ehe scheitert. Davon ist auszugehen, wenn die Ehegatten sich in Scheidungsabsicht endgültig trennen. Allerdings ist regelmäßig die Zuwendung nicht in voller Höhe zurückzugewähren; Zeiträume, in denen das eigene Kind mit profitiert hat, reduzieren den Erstattungsanspruch.