Divolex Scheidungsanwälte

Leistungsfähigkeit

Das Bundesverfassungsgericht hat sich am 18.06.2012 in drei Fällen (1 BvR 774/10; 1 BvR 1530/11; 1 BvR 2867/11) mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen dem gesteigert Unterhaltspflichtigen fiktives Einkommen zuzurechnen ist. In diesem Zusammenhang ist folgende Prüfungsfolge einzuhalten: 

  1. Trifft den Unterhaltspflichtigen die allgemeine (§ 1603 Abs 1 BGB) oder die gesteigerte (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB) Erwerbsobliegenheit? 
  2. Verstößt der Unterhaltspflichtige gegen diese Erwerbsobliegenheit?

Falls ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit festzustellen ist, besteht eine realistische Beschäftigungschance? Um diese Frage beantworten zu können, ist das erzielbare Einkommen gem § 287 ZPO zu schätzen, wobei nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die Familiengerichte die persönlichen Voraussetzungen und Möglichkeiten des Pflichtigen (Alter, berufliche Qualifikation, Erwerbsbiographie, Gesundheitszustand) und die tatsächlichen Gegebenheiten des Arbeitsmarktes (Vorhandensein von Arbeitsstellen) zu ermitteln und zu berücksichtigen haben. Die Entscheidungen sind mit Blick auf die den Untergerichten auferlegten Ermittlungspflichten nicht unumstritten.

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