Leben Ehegatten getrennt und betreut einer von ihnen minderjährige Kinder, ist grundsätzlich der andere Elternteil verpflichtet, Barunterhalt für die Kinder zu zahlen. Der Elternteil, der die Kinder betreut, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung durch Pflege und Erziehung (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen, wenn der betreuende Elternteil erheblich höheres Einkommen hat als der andere Elternteil. Die Schwelle der Erheblichkeit kann dann erreicht sein, wenn der betreuende Elternteil etwa das 3-fache des nichtbetreuenden Elternteils verdient. Dies entscheid das OLG Naumburg in seinem Beschluss vom 02.08.2012 (8 UF 102/12). Bei dieser Konstellation handelt es um einen Fall der sogenannten Ersatzhaftung gem. § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB. In diesen Fällen hat sich der betreuende Elternteil angemessen am Barunterhalt zu beteiligen mit der Folge, dass der eigentlich barunterhaltspflichtige nicht betreuende Elternteil nur zum Teil zahlungspflichtig ist.