Divolex Scheidungsanwälte

Weinvorrat: gemeinsame Lebensführung oder doch Hobby des Ehemanns?

In dem Verfahren 12 UF 161/11 musste sich unlängst das OLG München mit der Frage auseinandersetzen, ob ein hochpreisiger Weinvorrat zum Hausrat gehört, also einen Haushaltsgegenstand darstellt.

Der Fall stellte sich im Einzelnen wie folgt dar: Im Keller eines Münchener Ehepaars befand sich eine Sammlung teilweise sehr wertvoller Weine. Während der Ehemann die Weine regelmäßig konsumierte, trank die Ehefrau nur ab und an einen Schluck. Auch war es ausschließlich der Ehemann, der sich um den Bestand des Weins kümmerte. Dabei dokumentierte er nicht nur die Art des Weins und die konkreten Vorratsbestände, sondern überwachte sogar den Zeitpunkt, an dem der Wein am besten konsumiert werden konnte. Anhand einer so geführten Liste wählte er dann die Weine aus, die als nächstes getrunken werden sollten. Einen Schlüssel zum Weinkeller besaß ausschließlich der Ehemann.

Als sich das Ehepaar scheiden ließ, verlangte nun die Ehefrau die Hälfte des Weinbestands, hilfsweise einen Schadensersatz in Höhe von 250.000,- Euro. Sie stütze ihre Forderung darauf, dass sie einen Anspruch auf die Aufteilung der Haushaltsgegenstände habe, hierzu zähle auch der Wein. Das Amtsgericht München lehnte den Antrag der Ehefrau ab. Die hiergegen eingelegte Berufung der Ehefrau hat das Oberlandesgericht München zurückgewiesen. 

Das Oberlandesgericht ist der Argumentation der Ehefrau nicht gefolgt und hat den Weinbestand nicht als Hausrat qualifiziert. Es führt aus, dass unter Haushaltsgegenstände bzw. Hausrat nur bewegliche Gegenstände fallen würden, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben bestimmt seien und damit der gemeinsamen Lebensführung dienten. Zwar sei der Begriff weit auszulegen, so dass grundsätzlich auch Vorräte an Nahrungsmitteln hierunter fallen könnten. Zu beachten sei jedoch, dass Gegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem eigenen persönlichen Bedarf nur eines der Ehegatten dienten, nicht als Haushaltsgegenstände zu definieren seien. Gleiches gelte für Gegenstände, die nur den individuellen Interessen eines der Ehegatten dienten. Dementsprechend seien Briefmarkensammlungen oder Münzsammlungen nicht als Haushaltsgegenstände zu betrachten. Entscheidend sei hierbei die Zweckbestimmung und Nutzung im Einzelfall.

Im vorliegenden Verfahren kam das Gericht im Rahmen der Einzellfallbetrachtung zu dem Ergebnis, dass der Weinvorrat nicht als Haushaltsgegenstand zu bewerten sei. Denn der Wein sei nur von dem Ehemann bewirtschaftet und gepflegt worden. Er allein habe sich um die Dokumentation des Bestands gekümmert und auch den alleinigen Zugang zu dem Weinkeller gehabt. Die Ehefrau hingegen habe selten den von dem Ehemann ausgewählten Wein mitkonsumiert. Sie sei nie an der Auswahl der Weine beteiligt gewesen und habe die Weine auch nie selbst erworben.

Damit habe der Wein nicht der gemeinsamen Lebensführung gedient, sondern sei lediglich eine persönliche Liebhaberei des Ehemannes gewesen, also ein Hobby des Ehemannes. Der Weinvorrat unterscheide sich deutlich von üblichen Lebensmitteln, die zum gemeinsamen Verzehr bestimmt seien. Aus diesem Grund scheitere eine Aufteilung des Weinvorrates daran, dass dieser nicht als Haushaltsgegenstand einzuordnen sei. Daneben sei eine Aufteilung auch deswegen nicht angezeigt, da kein gemeinschaftliches Eigentum an dem Weinvorrat der Eheleute bestehe. Vielmehr sei der Ehemann Alleineigentümer des Weinbestands gewesen. Ein etwaiger Ausgleich für eine in der Ehe gewonnene Wertsteigerung sei über das Güterrecht – z.B. im Rahmen des Zugewinnausgleichs - zu schaffen. (OLG München v. 01.08.2011 – 12 UF 161/11).

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