Divolex Scheidungsanwälte

Gemeinsames Sorgerecht

Das Kammergericht hat in seinem Beschluss vom 16.02.2012 (Az.: 17 UF 375/11) klargestellt, dass Verstöße gegen das Umgangsrecht und die Unterhaltspflicht seitens des getrennt lebenden Elternteils beachtliche Kriterien im Rahmen der Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts sein können.

Das Kammergericht führt in diesem Zusammenhang aus, dass nicht nur ein Mindestmaß an Kommunikationsfähigkeit und – bereitschaft Voraussetzung für die Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts sei. Verletze der die gemeinsame elterliche Sorge begehrende Vater nachhaltig seine Barunterhaltspflicht (§ 1603 Abs 2 Satz 1 BGB), nehme er hin, dass die wirtschaftlichen Grundlagen für die Sicherstellung der Existenz des Kindes gefährdet werden. Diese Nachlässigkeit sei als Mangel an erzieherischer Kompetenz zu werten und stehe einer Sorgeregelung entgegen. Darüber hinaus hatte der Vater im vorliegenden Fall Unterhaltszahlungen von der Gewährung von mehr Umgang abhängig gemacht. Auch dieses Verhalten wertete das Kammergericht als fehlende Bereitschaft, elterliche Sorge in Verantwortung wahrzunehmen.

Gehören Zuschüsse für den Polterabend zum Anfangsvermögen

Haben Ehegatten nichts anderes vereinbart (z.B. Gütertrennung), ist bei Beendigung der Ehe ein Zugewinnausgleich durchzuführen. Derjenige Ehegatte, der einen höheren Zugewinn als der andere erzielt hat, ist zum Ausgleich verpflichtet. Bei jedem Ehegatten ist eine Vermögensbilanz aufzustellen, aus der sich ablesen läßt, ob vom Beginn der Ehe bis zu ihrer Beendigung ein Vermögenszuwachs eingetreten ist. Zum Anfangsvermögen gehören auch solche Zuwendungen, die der Vermögensbildung dienen. Davon ist insbesondere bei Zuwendungen für den Aufbau eines Familienheims auszugehen. Etwas anderes gilt dann, wenn die Zuwendung der Bedarfsdeckung dient. Erhält ein Ehegatte einen Zuschuss für den Polterabend, dient dieser nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg (9 UF 177/13 vom 27.03.2014) der Deckung des laufenden Lebensbedarfs und nicht der Vermögensbildung. Die Abgrenzung zwischen Bedarfsdeckung und Vermögensbildung ist häufig schwierig. Stets müssen Anlaß der Schenkung, die Willensrichtung des Schenkers und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschenkten untersucht werden. Fachkundige anwaltliche Beratung ist hier meist unerläßlich.

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.