Divolex Scheidungsanwälte

Erbrecht - Pflichtteil richtig berechnen

Die Höhe des Pflichtteils richtet sich nach dem Wert des Nachlasses. Oft passieren bei der Berechnung Fehler. So hat der BGH kürzlich entschieden, dass Grabpflegekosten keine Nachlassverbindlichkeiten darstellen (BGH, Urteil vom 26.05.2021, IV ZR 174/20).Gleiches gilt z. B. für die Gerichtskosten einer Testamentseröffnung oder ein Vermächtnis. Sie treffen zwar den Erben, führen aber nicht zu einer Verringerung der Pflichtteilshöhe.

8 Jahre Ruhen des Scheidungsverfahrens - Konsequenz für die Berechnung des Zugewinnausgleiches?

Berechnungsstichtag für den Zugewinnausgleich ist die Zustellung des Scheidungsantrages. Daran ändert auch ein mehrjähriges Ruhen des Scheidungsverfahrens grundsätzlich nichts. Dies hat das OLG Brandenburg mit Beschluss vom 18.02.2021 entschieden. Nur dann, wenn besondere Umstände eine Abweichung vom gesetzlichen Stichtagsprinzip rechtfertigen, ist möglicherweise an eine anderweitige Festsetzung des Stichtags zu denken. Ein besonderer Ausnahmefall ist etwa dann anzunehmen, wenn Eheleute nach Zustellung des Scheidungsantrages wieder zusammen leben. und das Scheidungsverfahren aus den Augen verloren haben. Dann kann das Vertrauen auf eine weitere Teilhabe an gemeinsam aufgebautem Vermögen schützenswert sein. Alle Fragen rund um den Zugewinnausgleich sind kompliziert. Die frühzeitige Beratung durch spezialisierte Anwälte ist zu empfehlen

Gemeinsame Schulden der Eheleute - wer zahlt nach Trennung/Scheidung?

In Zeiten einer funktionierenden Ehe nehmen Ehegatten häufig gemeinsame Kredite auf, um den Kauf von Fahrzeugen, Hausrat oder einer Immobilie zu finanzieren. Mit dem Scheitern der Ehe gibt es keinen Grund mehr, dass ein Ehegatte weiter Kreditverbindlichkeiten alleine trägt. Wenn nichts Abweichendes vereinbart ist und die Kreditzahlung nicht bei einer Unterhaltsberechnung berücksichtigt wird, kann der zahlende Ehegatte die Hälfte der Kreditraten vom anderen Ehepartner im Wege des sog. Gesamtschuldnerausgleiches erstatt verlangen.

Konto abräumen nach der Trennung - Vorsicht!

Spätestens mit der Trennung schwindet häufig das Vertrauen in die Ehrlichkeit des anderen Ehegatten. Deshalb hält es mancher für gerechtfertigt, zur Sicherung eigener Ansprüche erhebliche Kontoverfügungen zu treffen. Hier ist aber Vorsicht geboten, da dies nicht nur Rückforderungsansprüche auslösen kann, sondern auch Auswirkungen auf den Ehegattenunterhalt haben kann. Folgende Konstellationen sind dabei von Bedeutung:

1. Eigenes Konto des Verfügenden:

Hier gibt es grundsätzlich keine Beschränkungen. Die Grenze ist lediglich dort, wo das Kontoguthaben das gesamte oder nahezu das gesamte Vermögen darstellt. Hier ist grundsätzlich die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich.

2. Gemeinsame Konten

Sind beide Ehegatten Kontoinhaber, steht grundsätzlich jedem von beiden die Hälfte des Kontoguthabens zu. In der Regel ist unerheblich, ob - wie häufig - nur ein Ehegatte auf das Konto eingezahlt hat. Die gesetzliche Vermutung hälftiger Beteiligung ist jedoch widerlegbar.

3. Der andere Ehegatte ist alleiniger Kontoinhaber. Mit der erteilten Kontovollmacht kann der verfügende Ehegatte im Verhältnis zur Bank jede Verfügung treffen. Diese Kontovollmacht erlischt aber im Innenverhältnis zum anderen Ehegatten mit der Trennung. Hier besteht für solche unberechtigten Abhebungen eine Ausgleichspflicht.

Unberechtigte Kontoplünderungen können erhebliche Auswirkungen auf Unterhaltsansprüche haben. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann dies dazu führen, dass der Anspruch auf Ehegattenunterhalt verwirkt ist und damit erlischt. Wer beabsichtigt, nach der Trennung Beträge in erheblicher Höhe vom Gemeinschaftskonto oder Konto des anderen Ehegatten abzuheben, sollte sich sorgfältig beraten lassen, bevor er den Verlust seines Unterhaltsanspruchs riskiert.

Erbe ausschlagen – und trotzdem mehr erhalten?

Es kann sich finanziell lohnen, über eine Ausschlagung der Erbschaft nachzudenken. Diese kann im Einzelfall dazu führen, dass der ausschlagende Erbe wirtschaftlich besser steht, als wenn er die Erbschaft angenommen hätte.

Dies gilt für einen überlebenden Ehegatten, der im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat. Wenn der verstorbene Ehegatte wegen des höheren Vermögenszuwachses während der Ehe dem Überlebenden gegenüber zugewinnausgleichspflichtig war, kann der konkret berechnete Zugewinnausgleichsanspruch und der zusätzliche Pflichtteil höher sein als die vom Gesetz vorgesehene pauschale Regelung.

Auch ein Pflichtteilsberechtigter kann unter Umständen für sich mehr aus der Erbschaft herausholen, wenn er durch Regelungen im Testament in seinem Erbrecht beschränkt ist. Zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählen Abkömmlinge, Ehegatten und ggf. Eltern.

Taktische Ausschlagungen erfordern im Hinblick auf den jeweils zu prüfenden Einzelfall eine fachkundige Beratung, denn Fehler können zum Totalverlust führen. Zudem muss sie schnell erfolgen, denn die Ausschlagungsfrist beträgt in den meisten Fällen nur sechs Wochen

Leichter höheren Kindesunterhalt erhalten

Ab dem 01.01.2021 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle mit einer wesentlichen Neuerung: Auch bei höherem Einkommen über 5.500,00 Euro monatlich netto ist es jetzt möglich, höheren Kindesunterhalt in Fortschreibung der Tabelle zu verlangen, ohne einen konkreten Unterhaltsbedarf darlegen zu müssen. Im übrigen sind die Tabellenbeträge angehoben worden, so dass für alle Kinder höherer Kindesunterhalt verlangt werden kann.  Jetzt ist daher ein guter Zeitpunkt, die Unterhaltshöhe überprüfen zu lassen.

Unterhaltsrecht - Die Kindergeldfalle

Alle Eltern freuen sich über die deutliche Erhöhung des Kindergeldes ab Januar 2021. Solange die Eltern zusammenleben gibt es kaum Streit über den Bezug. Doch im Falle der Trennung lauert die Kindergeldfalle: das Kindergeld wird nur an einen Berechtigten ausgezahlt, niemals an beide Eltern. Wenn derjenige, bei dem das Kind nicht mehr lebt, weiterhin das Kindergeld bezieht, droht eine Rückforderung des Finanzamtes, denn er ist nicht mehr kindergeldberechtigt. Probleme gibt es auch dann, wenn beide Elternteile das Kind gleichwertig im Wechselmodell betreuen. Vereinbarungen und rechtzeitiges Handeln sind geboten, um Rückzahlungen zu vermeiden.

Nutzungsentschädigung nach Auszug eines Ehegatten

Sind Ehegatten gemeinschaftlich Eigentümer einer Immobilie, kommt ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung des Ehegatten in Betracht, der das Haus verlassen hat. Solange die Ehe noch nicht geschieden ist, besteht ein solcher Anspruch dann, wenn die Zahlung der Billigkeit entspricht. Nach Scheidung der Ehe besteht die Zahlungsverpflichtung grundsätzlich uneingeschränkt. Sie orientiert sich an dem objektiven Mietwert. In beiden Fällen ist aber wichtig, dass ein ausdrückliches Zahlungsverlangen gestellt wird. Andernfalls ist der anspruchstellende Ehegatte daran gehindert, Nachforderungen für die Vergangenheit geltend zu machen.

Für die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche ist sowohl für die Zeit bis zur Scheidung als auch nach Rechtskraft der Scheidung das Familiengericht zuständig.

Erbstreit vermeiden - an Testamentsvollstreckung denken

Oft ist die praktische Umsetzung des letzten Willens problematisch, wenn die Erben keine persönliche Beziehung zum Erblasser hatten, die Erben untereinander zerstritten, minderjährig oder behindert sind. Hier ist Streit und die Einflussnahme dritter oder staatlicher Stellen vorprogrammiert. Um dies zu vermeiden, kann in einem Testament oder Erbvertrag ein Testamentsvollstrecker bestimmt werden.

Der Testamentsvollstrecker ist so etwas wie der verlängerte Arm des Verstorbenen. Er hat die Aufgabe, die vom Verstorbenen in der letztwilligen Verfügung niedergelegten Punkte umzusetzen. Dazu nimmt er die Erbschaft in Besitz, regelt die anstehenden Aufgaben z. B. die Bestattung, Auflösung der Wohnung oder Verkauf einer im Nachlass befindlichen Immobilie, und verteilt schließlich das Erbe.

Wenn ein Testamentsvollstrecker den Erben „vor die Nase gesetzt“ wird, sorgt dies nicht immer für Freude, so dass beim Testamentsvollstrecker neben Durchsetzungsstärke auch Moderationsfähigkeiten gefragt sind. Da der Testamentsvollstrecker zudem zahlreiche gesetzliche Vorgaben zu beachten hat, ist es sinnvoll, einen spezialisierten und zertifizierten Rechtsanwalt mit der Aufgabe des Testamentsvollstreckers zu betrauen.

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