Divolex Scheidungsanwälte

Der Versorgungsausgleich bei Scheidung- ein Buch mit sieben Siegeln?

Ende Mai ließ ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aufhorchen. Das Gericht entschied, dass § 17 des Versorgungsausgleichsgesetzes (Externe Teilung von Betriebsrenten) zwar verfassungsgemäß sei, in jedem Einzelfall aber geprüft werden müsse, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte nicht unangemessen benachteiligt werde.

Das Urteil ist ebenso wie einige andere Bereiche des Versorgungsausgleichs „schwere Kost“. Gerade dann, wenn es um die Aufteilung von betrieblichen und privaten Versorgungsanrechten, um die Konkurrenz von Anrechten bei der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenvorsorgung oder auch um die Kombination von Versorgungsausgleich, Unterhalt und Zugewinnausgleich geht, ist höchste Vorsicht geboten. Zur Vermeidung erheblicher Nachteile empfiehlt sich eine frühzeitige und umfassende fachkundige Beratung.

 

Kein Trennungsunterhalt bei langjähriger Trennung

Trennen sich Ehegatten, schuldet der besserverdienende grundsätzlich für die Trennungszeit Trennungsunterhalt. Die Höhe des Unterhaltes errechnet sich aus der Differenz der Einkommen beider Ehegatten. Die Zahlungsverpflichtung dauert regelmäßig bis zur Scheidung an, häufig auch noch darüber hinaus.

In manchen Fällen leben die Ehegatten zwar lange Jahre getrennt, ohne dass Unterhalt verlangt wird. Dies kann verschiedene Gründe haben, z.B. den, dass der weniger verdienende Ehegatte eine neue Beziehung hat oder über ausreichend hohes Eigeneinkommen verfügt. Nach vielen Jahren der Trennung - ohne dass die Ehe geschieden ist - gibt es dann eine Bedarfssituation, die den Ehegatten - häufig die Ehefrau - veranlasst, Trennungsunterhalt zu verlangen. In einem solchen Fall hat das Oberlandesgericht Frankfurt mit Beschluss vom 07.10.2019 - 7 UF 45/19 - festgestellt, dass nach einer Trennungsdauer von 20 Jahren ein Anspruch auf Trennungsunterhalt wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen sei. Bereits bei mehr als 10-jähriger Trennung ist nacheiner Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13.05.2014 - 7 UF 361/13 - der Trennungsunterhalt versagt worden, weil angesichts der langen Dauer der Trennung der Gesichtspunkt der ehelichen Solidarität nicht mehr eingreife.

Ehe gescheitert - Vermögen adé?

Es ist eine Horrorvorstellung für alle die sich vom Partner trennen und die Folgen nicht vertraglich geregelt haben: Um das Vermögen wird gestritten, bis ein Teil davon durch Prozesse aufgezehrt ist.

Einem solchen Szenario kann entgegengewirkt werden. In erster Linie kommt hier schon vor der Heirat der Abschluss eines Ehevertrages in Betracht, bei dem entweder Gütertrennung oder die sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart wird. Von welcher Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, muss jeweils für den Einzelfall entschieden werden.

Ist die Möglichkeit des Ehevertrages „verpasst“ worden, bleibt nur eine wirtschaftlich vernünftige Auseinandersetzung des Vermögens in einem Scheidungsfolgenvertrag. Dort können auch Unterhaltsfragen und Fragen der Altersversorgung/des Versorgungsausgleichs kombiniert werden. Auf diese Weise können langwierige, teure und nervenaufreibende Gerichtsverfahren vermieden werden. Wegen der Vielschichtigkeit der zu beachtenden Fragen empfiehlt sich die Beratung durch spezialisierte Anwälte

Wechselmodell und Unterhalt

Immer beliebter wird das Wechselmodell, d.h. die abwechselnde Betreuung der Kinder durch die getrennt lebenden Elternteile. Von einem echten Wechselmodell spricht man nur, wenn beide Elternteile annähernd 50% der Betreuungsleistungen erbringen, wobei nach der Rechtsprechung Abweichungen von bis zu 10% in den Betreuungsanteilen toleriert werden.

Es ist dabei keineswegs so, dass wegen der beiderseitigen Betreuung gar kein Unterhalt gezahlt werden muss. Vielmehr bestehen Unterhaltsverpflichtungen "über Kreuz", die in einer mehrstufigen, komplizierten Berechnung ermittelt werden müssen. Dabei spielen die Einkommensverhältnisse beider Elternteile ebenso eine Rolle wie die Frage, wer das Kindergeld erhält. Auch durch das Wechselmodell entstehende Mehrkosten sind zu berücksichtigen. Deshalb ist fachkundige Hilfe unbedingt erforderlich, um sachgerechte und faire Lösungen zu erzielen.

Weniger Kindesunterhalt ab Juli!

Durch die Neuregelungen der Düsseldorfer Tabelle kannten die Unterhaltszahlungen für Kinder in den vergangenen Jahren nur eine Richtung: Nach oben! Durch die Erhöhung des Kindergeldes ab Juli 2019 können sich die Unterhaltszahler erstmals über eine Entlastung freuen: Der Kindesunterhalt sinkt ab Juli 2019 um jeweils 5,00 EUR pro Kind.

Diese Neuregelung ist ein guter Anlass, die Unterhaltszahlungen insgesamt zu überprüfen. Oft wurde der Unterhalt schon vor längerer Zeit festgelegt und es haben sich seitdem Änderungen ergeben, z.B. hat sich das Gehalt des Unterhaltszahlers geändert oder die Kinder haben die Schule beendet und erhalten während ihrer Ausbildung eine Vergütung. Deshalb besteht alle zwei Jahre die Möglichkeit, erneut Auskunft über das Einkommen und die persönlichen Verhältnisse zu verlangen und den Unterhalt an die neuen Verhältnisse anzupassen. In begründeten Ausnahmefällen, z.B. wenn das Kind von einer Beförderung des Unterhaltszahlers erfahren hat, müssen noch nicht einmal die zwei Jahre abgewartet werden.

Patchworkfamilie: "Unsere Kinder" im Testament

Die Anzahl der Patchworkfamilien steigt unaufhaltsam. Viele Ehepartner sind in zweiter oder dritter Ehe verheiratet, haben Kinder aus ihren früheren Ehen und ggf. auch gemeinsame Kinder. In solchen Familien entspricht die gesetzliche Erbfolge oft nicht dem, was sich die Eheleute wünschen. Ein Testament kann Abhilfe schaffen. Aber auch hier lauern Fallstricke.

Das OLG Düsseldorf hatte einen Fall zu entscheiden, in dem Eheleute, die jeweils in zweiter Ehe miteinander verheiratet waren und drei gemeinsame Kinder hatten, in ihrem Testament "unsere Kinder" als Erben des Letztversterbenden einsetzten. Problematisch war, dass sie auch aus ihrer ersten Ehe jeweils ein Kind hatten. Waren nun alle Kinder oder nur die Kinder aus der zweiten Ehe gemeint? Da dies unklar war, musste das Gericht entscheiden. Eine präzise Formulierung hätte hier geholfen.

 

Tötung der Kindesmutter - Recht auf Umgang mit dem gemeinsamen Kind?

In Hannover ist ein Kindesvater wegen Tötung der Kindesmutter verurteilt worden. Er wünschte gerichtlich gergelten Umgang mit dem gemeinsamen Kind und beantragte hierfür Verfahrenskostenhilfe. Nachdem dieser Antrag in erster und zweiter Instanz erfolglos blieb, hat der BGH Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung bewilligt, dass in einem solchen Fall der Umgang nicht von vornherein ausgeschlossen ist, sondern geprüft werden muss, ob der Umgang dem Kindeswohl entspricht (BGH 13.04.2016 - XII ZB 238/15).

Gewalt- und Tötungsdelikte sind häufig Beziehungstaten. Sind gemeinsame Kinder vorhanden, stehen nicht nur straf- sondern auch familienrechtliche Fragen im Raum. Das Familiengericht prüft, ob der Täter in der Lage ist, weiterhin Sorge für das gemeinsame Kind zu tragen und ob Umgang stattfinden kann. Dabei können Angaben im familiengerichtlichen Verfahren Einfluss auf das Strafverfahren haben, so dass zur Vermeidung von Nachteilen der aktuelle Stand der strafrechtlichen Ermittlungen im Blick behalten werden muss.

Auf Opferseite muss schnellstmöglich Schutz geschaffen werden, so dass allein die Einleitung eines Strafverfahrens - gerade wenn Kinder involviert sind - nicht ausreichend ist. Hier können über das Familiengericht Näherungsverbote sowie Regelungen zur elterlichen Sorge und zum Umgang erwirkt werden.

 

Richtiger Zeitpunkt für Trennung, Vermögensauseinandersetzung und Einleitung des Ehescheidungsverfahrens

Eine Trennung erfolgt meist aus emotionalen Gründen. Dabei werden die wirtschaftlichen Konsequenzen nicht bedacht. Trennt man sich z.B. noch im alten Jahr, muss im neuen Jahr eine getrennte Steuerveranlagung erfolgen und man kommt nicht mehr in den Genuss des Ehegattensplittings. Hat das Ehepaar aber zumindest einen Tag im Jahr noch zusammen gelebt, kann eine gemeinsame Steuerveranlagung stattfinden.

Bei der Auseinandersetzung hinsichtlich gemeinsamen Immobilieneigentums ist zu beachten, dass keine Spekulationssteuer anfällt, wenn der Ehegatte die Immobilie im Jahr der Veräußerung und den beiden Jahren davor selbst bewohnt hat. 

Häufig haben Eheleute auch private Kapitallebensversicherungen mit Rentenwahlrecht. Ist ein solches Rentenwahlrecht vor Beginn des Ehescheidungsverfahrens ausgeübt, so fällt das Rentenanrecht in den Versorgungsausgleich. Umgekehrt gilt für eine Lebensversicherung auf Rentenbasis mit Kapitalwahlrecht, dass sie in den Versorgungsausgleich fällt, sofern nicht vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages das Kapitalwahlrecht ausgeübt wird (dann fällt dieses Anrecht in den Zugewinnausgleich). Hier kann eine Ausübung eines Wahlrechtes vor Einreichung des Ehescheidungsverfahrens eine wichtige Weichenstellung sein.

Unterhalt - wie lange?

Mit der Ehescheidung stellt sich immer die Frage, wie lange nachehelicher Unterhalt geschuldet ist. War die Ehe von kurzer Dauer oder lebt der geschiedene Ehepartner schon länger mit einem neuen Partner zusammen, kann der Unterhaltsanspruch verwirken. Besteht kein Verwirkungsgrund, ist der nacheheliche Unterhalt grundsätzlich unbegrenzt zu leisten. Zu prüfen ist dann, ob der Unterhaltsanspruch herabgesetzt und/oder zeitlich befristet werden kann. Hierzu findet eine Billigkeitsabwägung im Einzelfall statt, bei der u.a. die Dauer der Ehe und ehebedingte Nachteile berücksichtigt werden. Die Dauer der Ehe umfasst dabei den Zeitpunkt zwischen Eheschließung und Zustellung des Ehescheidungsantrages. Ist der Berechtigte schon mehrere Jahre vollzeitig erwerbstätig und wurde durchgängig Trennungsunterhalt geleistet, wird der Unterhaltsanspruch eher zu befristen sein. Hat der Berechtigte hingegen aber schon vorehelich gemeinsame Kinder betreut und dadurch während der Ehe noch Nachteile gehabt, wurde vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 07.03.2012, Az. XII ZR 25/10) bei einer nur siebenjährigen Ehedauer auch ein Unterhaltszeitraum von sechs Jahren nicht beanstandet.

Kindesunterhalt ist grundsätzlich bis zum Abschluss der ersten Ausbildung geschuldet.

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