Ende Mai ließ ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aufhorchen. Das Gericht entschied, dass § 17 des Versorgungsausgleichsgesetzes (Externe Teilung von Betriebsrenten) zwar verfassungsgemäß sei, in jedem Einzelfall aber geprüft werden müsse, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte nicht unangemessen benachteiligt werde.
Das Urteil ist ebenso wie einige andere Bereiche des Versorgungsausgleichs „schwere Kost“. Gerade dann, wenn es um die Aufteilung von betrieblichen und privaten Versorgungsanrechten, um die Konkurrenz von Anrechten bei der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenvorsorgung oder auch um die Kombination von Versorgungsausgleich, Unterhalt und Zugewinnausgleich geht, ist höchste Vorsicht geboten. Zur Vermeidung erheblicher Nachteile empfiehlt sich eine frühzeitige und umfassende fachkundige Beratung.