Divolex Scheidungsanwälte

Grundstückswert beim Zugewinnausgleich

Eine erhebliche Rolle im Rahmen der Zugewinnausgleichsberechnung spielen regelmäßig bebaute oder unbebaute Grundstücke. Selten sind sich die Ehegatten über den Wert des Grundbesitzes einig. Dann ist ein Wertgutachten einzuholen. Wird allerdings das Grundstück innerhalb eines überschaubaren Zeitraums vor oder nach dem Bewertungsstichtag verkauft, ist nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 05.11.2014 (II-5 UF 71/14) der Verkaufspreis maßgebend und nicht der vom Sachverständigen ermittelte Wert.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die sachverständige Begutachtung eine Schätzung bleibe, der ein nach den Regeln von Angebot und Nachfrage ausgehandelter Marktwert aus einer stichtagsnahen Veräußerung vorzuziehen ist. Als stichtagsnah sieht das Gericht einen Zeitraum bis zu einem Jahr an.

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft - Risiken und Nebenwirkungen

Wer nicht heiratet, will sich rechtlich nicht binden". An dieser Feststellung müssen sich Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich festhalten lassen. So werden Geld- und Dienstleistungen, die für die Haushalts- und Lebensführung erbracht werden, bei einer Trennung nicht erstattet oder verrechnet. Es besteht ein sogenanntes Abrechnungsverbot. Gehen allerdings Zuwendungen oder Arbeitsleistungen deutlich über die Bedürfnisse des täglichen Lebens hinaus besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 03.02.2010, XII ZR 53/08) die Notwendigkeit, einen angemessenen Ausgleich zu schaffen. In welcher Weise dieser Ausgleich zu erfolgen hat, ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen.

Wesentlich leichter können es sich Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft allerdings machen, wenn sie für den Fall des Scheitern der Beziehung genau vertraglich festlegen, wie konkret vorzugehen ist. Gerade dann, wenn z.B. in Immobilien investiert wird, ist dringend zu verbindlichen Regelungen zu raten. Dabei sollte auf fachkundige Beratung nicht verzichtet werden.

Verfügung über Kontoguthaben nach der Trennung - wie weit geht die Kontovollmacht?

Das gemeinsame Ehegatten-Konto ist die Regel, die mehr als hälftige Verfügung eines Ehegatten nach der Trennung ist eher die Ausnahme. Trotzdem erliegt mancher Ehegatte der Versuchung, nach der Trennung vom Ehepartner das gemeinsame Konto vollständig oder teilweise abzuräumen. Dabei scheint nach der Devise verfahren zu werden "haben ist besser als bekommen". Wer sich zu derlei Verfügungen entschließt, muss vorsichtig sein. Im Zweifel steht jedem Ehegatten beim gemeinsamen Konto die Hälfte des Guthabens zu. Wer mehr als die Hälfte des Guthabens abhebt, muss beweisen, dass sich aus einer Vereinbarung der Eheleute oder den Gesamtumständen etwas anderes ergibt. Hier kommen z.B. Kontoverfügungen in Betracht, die erforderlich sind, um den Unterhalt der Restfamilie angessen zu decken. Ausgaben, die aber etwa dem Kauf neuer Hausratsgegenstände dienen, rechtfertigen eine solche Mehrverfügung nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Bremen am 03.03.2014 ( 4 UF 181/13) entschieden. Seltener ist die Konstellation, dass ein Ehegatte alleiniger Kontoinh aber ist und beide Ehegatten auf dieses Konto einzahlen. Der Ehegatte, der nicht Kontoinhaber ist, erhält Vollmacht, über dieses Konto zu verfügen. Hier ist es grundsätzlich so, dass die Kontovollmacht zwar im Außenverhältnis, also der Bank gegenüber wirksam ist und zu Verfügungen berechtigt; im Innenverhältnis zwischen den Eheleuten allerdings endet die Berechtigung, nach der Trennung noch Geld von diesem Konto abzuheben. Hier gibt es aber Ausnahmen: Haben die Ehegatten zumindest stillschweigend vereinbart, dass die Einzahlungen auf dieses nur einem Ehegatten "gehörende" Koto beiden zugute kommen sollen, so steht ihnen im Zweifel im Innenverhältnis die Forderung zu gleichen Teilen zu (§ 741 ff. BGB). Auch dann, wenn der Ehegatte, auf dessen Namen das Konto lautet, wesentlich mehr als der Andere einbezahlt hat, sind beide zu gleichen Anteilen an dem Guthaben berechtigt. Vor dem Hintergrund des gemeinsamen Zweckes, Gelder für den ehelichen Bedarf anzusparen, ist es irrelevant, von wem die Gelder auf dem Konto stammen. Hebt dann der Nicht-Kontoinhaber nach der Trennung die Hälfte des Guthabensbetrages, den das Konto zum Zeitpunkt der Trennung aufwies, ab, ist dies nicht zu beanstanden.

Dies hat zuletzt das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 06.11.2014 (II-7 UF 142/14) entschieden.

Folgen von Vermögensverschiebungen

Lassen sich Ehegatten scheiden, sind regelmäßig ein Versorgungsausgleich und ein Zugewinnausgleich durchzuführen. Mit dem Versorgungsausgleich werden die in der Ehezeit erworbenen Versorgungs- und Rentenanrechte, beim Zugewinnausgleich der Vermögenszuwachs ausgeglichen. In beiden Fällen kann es zu unbilligen Ergebnissen kommen, etwa dann, wenn ein Ehegatte durch Kündigung von privaten Rentenversicherungen dieses private Versorgungsanrecht dem Versorgungsausgleich entzieht, wenn größere Vermögenswerte (Kontoguthaben, Grundbesitz) auf Dritte übertragen werden oder auf andere Art und Weise "verschoben" werden. In einem vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall (Beschluss vom 10.01.2014, 26 UF 103/13) hatte die Ehefrau im Ausland angelegtes Geld angeblich durch Mißmanagement verloren, konnte diese Behauptung aber nicht beweisen. Rechnerisch hätte sie dem Ehemann Zugewinnausgleich in 5-stelliger Höhe zahlen müssen, war jedoch zahlungsunfähig. Der Ehemann hingegen sollte im Wege des Versorgungsausgleichs Anrechte mit einem Kapitalwert in ebenfalls 5-stelliger Höhe auf die Ehefrau übertragen. Dies sah das OLG Köln als grob unbillig an und entschied, dass hier der Versorgungsausgleich nicht durchzuführen sei. Im Bereich der sogenannten illoyalen Vermögensminderung gibt es immer wieder Konstellationen, die Auswirkungen sowohl auf den Versorgungsausgleich als auch auf den Zugewinnausgleich haben können. Hier ist professionelle Beratung erforderlich, bevor folgenschwere Fehler gemacht werden.

Behandlung von Schenkungen beim Zugewinnausgleich

Eltern schenken häufig Kindern und Schwiegerkindern größere Geldbeträge. Scheitert die Ehe, gibt es zuweilen Streit darüber, wie güterrechtlich mit solchen Zuwendungen umzugehen ist. Ist das Geld für gemeinsame Anschaffungen der Eheleute gedacht, spricht der erste Anschein dafür, dass beide beschenkt werden sollen. Das Gleiche gilt, wenn das Geld auf ein gemeinsames Konto der Kinder überwiesen wird. Konsequenz ist in beiden Fällen, dass für die Berechnung von Zugewinnausgleichsansprüchen die Schenkung bei beiden Ehegatten zu je 1/2 dem Anfangsvermögen zugerechnet wird und so dem Kind der zuwendenden Eltern keine Vorteile bringt. Dem Kind steht allerdings der Beweis offen, dass die Zuwendung nur ihn begünstigen sollte. Begründet werden kann dies etwa damit, dass Geschwister in gleicher Höhe beschenkt wurden. Wie genau in Fällen dieser Art zu verfahren ist, sollte durch ein Beratungsgespräch bei einem spezialisierten Rechtsanwalt geklärt werden.

Kein Erbrecht des Ehegatten bei Scheidungsantrag

Immer wieder kommt es vor, dass während eines laufenden Scheidungsverfahrens ein Ehegatte verstirbt. In einem solchen Fall stellen sich verschiedene Fragen zum Verfahren selbst und zu den Folgen.

  1. Mit dem Tod eines der beiden Ehegatten gilt das Verfahren als in der Hauptsache erledigt. Es findet auch kein Versorgungsaugleich mehr statt. Etwaige Verbundverfahren (z.B. Zugewinnausgleich) können allerdings von den Erben oder gegen die Erben isoliert durchgeführt werden.
  2. Der überlebende Ehegatte verliert sein Erb- und Pflichtteilsrecht, wenn zum Zeitpunkt des Todes des anderen Ehegatten die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren und der verstorbene Ehegatte die Scheidung selbst beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Die Voraussetzungen für die Scheidung haben dann vorgelegen, wenn das Trennungsjahr abgelaufen war und der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag zugestimmt hat. Bei einer sogenannten streitigen Scheidung, bei dem sich ein Ehegatte der Scheidung widersetzt, muss das Gericht das Scheitern der Ehe konkret feststellen. Dies kann dazu führen, dass etwa im Erbscheinsverfahren oder aber im Klageverfahren auf Feststellung des Erbrechts indirekt eine Fortsetzung des Scheidungsverfahrens stattfindet. 

Haben die Ehegatten sich wechselseitig testamentarisch zu Erben eingesetzt oder einen Erbvertrag geschlossen, verliert beides bei Vorliegen der o.g. Voraussetzungen seine Wirkung. Ist der überlebende Ehegatte unterhaltsberechtigt gewesen, richtet sich sein Anspruch nun gegen die Erben, ist allerdings auf einen fiktiven Pflichtteilsanspruch begrenzt.

Die gescheiterte Ehe - ein Steuersparmodell?

Ehen scheitern und werden geschieden. Die finanziellen Folgen können höchst unerfreulich sein, vor allem dann, wenn sie sich nicht wenigestens steuerlich "entschärfen" lassen. Ehegattenunterhalt kann der Zahlungspflichtige bis zur Höhe von jährlich 13.805,00 EUR als Sonderausgaben steuerlich geltend machen, wenn der Unterhaltsempfänger dem - gegen Freistellung von den Nachteilen - zustimmt. Zugewinnausgleichszahlungen bleiben beim Verpflichteten und Berechtigten steuerlich neutral.

Es sind nun Konstellationen denkbar, bei denen ein Ehegatte mit seiner selbständigen Tätigkeit hohe Verluste erleidet, während der andere erhebliche positive Einkünfte zu verzeichnen hat. In einer funktionierenden Ehe werden sich die Ehegatten den Verlust steuerlich gerne nutzbar machen. Scheitert die Ehe, wird der beruflich weniger erfolgreiche Ehegatte nicht so ohne Weiteres dem anderen den Verlust für steuerliche Zwecke "überlassen", auch wenn die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung vorliegen. Dazu ist allerdings der "verlustreiche" Ehegatte familienrechtlich verpflichtet. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits in einer Entscheidung vom 18.11.2009 (XII ZR 173/06) festgestellt und gilt selbst dann, wenn die Verluste in spätere Jahre vorgetragen und dann noch genutzt werden könnten.

Eine Beteiligung an der Steuererstattung, die sich aus der Berücksichtigung des Verlustes ergibt, kann  nur verlangt werden, wenn dies zwischen den Ehegatten vereinbart ist. Weigert sich der Ehegatte, der die Verluste erwirtschaftet hat, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, weil er von der Steuererstattung nichts erhält, und beantragt er die getrennte Veranlagung, macht er sich schadensersatzpflichtig.

Ganztagstätigkeit bei Betreuung eines 5-jährigen Kindes?

Leben Ehegatten getrennt und betreut einer von ihnen gemeinsame minderjährige Kinder, gibt es häufig Streit über die Höhe des Ehegattenunterhaltes. Dabei spielt eine erhebliche Rolle, ob neben der Kinderbetreuung noch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden muss. Grundsätzlich ist der betreuende Ehegatte jedenfalls nach Ablauf des Trennungsjahres verpflichtet, seinen Unterhaltsbedarf selbst zu decken. Dabei sind aber die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 17.12.2013 (II-1 UF 180/13) entschieden, dass die betreuende Mutter bei Versorgung eines 5-jährigen Kindes mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden ihre Erwerbsobliegenheit erfülle. Im Interesse einer gleichmäßigen Lastenverteilung zwischen den Eltern müsse der betreuende Elternteil nicht die gesamte Zeit, in der sich das Kind in der Betreuung befindet, für eine Erwerbstätigkeit ausnutzen. Es sei viel mehr zu berücksichtigen, dass morgens und am späten Nachmittag sowie abends weitere Betreuungsleistungen erbracht würden. Ein 5-jähriges Kind benötige nach dem Kindergarten weitere Betreuung. Der Mutter sei zuzugestehen, dass sie diese persönlich übernehme. Auch während der Fremdbetreuung müsse die Mutter Spielräume für Arztbesuche, Behördengänge, Einkäufe und Hausarbeiten haben.

Können Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich privatschriftlich geschlossen werden?

Die Trennung von Ehegatten zieht regelmäßig die Aufteilung des Vermögens nach sich. Aus Kostengründen wird häufig versucht, die vermögensrechtlichen Dinge untereinander und ohne Beteiligung von Anwälten oder Notaren zu regeln. Dabei ist aber Vorsicht angebracht. Solange die Ehe nicht rechtskräftig geschieden ist, bedürfen Vereinbarungen zum Güterrecht der notariellen Form. Im laufenden Scheidungsverfahren kann die Vereinbarung auch zu Protokoll des Gerichts erklärt werden. Dabei müssen beide Ehegatten anwaltlich vertreten sein. Ist die Ehe rechtskräftig geschieden, steht einer privatschriftlichen Vereinbarung nichts im Wege. Allerdings sollten die Beteiligten auch hier darauf achten, sich fachkundig beraten zu lassen, damit keine folgenschweren Fehler gemacht werden.

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