Kinder sind bei gesetzlich versicherten Eltern in der Familienversicherung mitversichert. Bei beamteten oder selbständigen Eltern gilt dies nicht. Der barunterhaltspflichtige Elternteil hat grundsätzlich die Kosten für die Krankenversicherung des Kindes zu übernehmen. Dabei handelt es sich um einen Teil des Elementarbedarfs und nicht um Mehr- oder Sonderbedarf, den beide Eltern nach dem Verhältnis zu tragen hätten. Die Prämien für die private Krankenversicherung sind nicht unerheblich. Wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil Beamter und damit beihilfeberechtigt ist, gilt dies auch für das Kind. Über die private Krankenversicherung muss dann nur ein Teil abgedeckt werden. Der betreuende Elternteil muss sich dann auf diesen preiswerteren Weg verweisen lassen. Dies hat das OLG Köln in einem Beschluss vom 20.02.2015 (4 UF 168/14) entschieden.