Haben Ehegatten nichts anderes vereinbart (z.B. Gütertrennung), ist bei Beendigung der Ehe ein Zugewinnausgleich durchzuführen. Derjenige Ehegatte, der einen höheren Zugewinn als der andere erzielt hat, ist zum Ausgleich verpflichtet. Bei jedem Ehegatten ist eine Vermögensbilanz aufzustellen, aus der sich ablesen läßt, ob vom Beginn der Ehe bis zu ihrer Beendigung ein Vermögenszuwachs eingetreten ist. Zum Anfangsvermögen gehören auch solche Zuwendungen, die der Vermögensbildung dienen. Davon ist insbesondere bei Zuwendungen für den Aufbau eines Familienheims auszugehen. Etwas anderes gilt dann, wenn die Zuwendung der Bedarfsdeckung dient. Erhält ein Ehegatte einen Zuschuss für den Polterabend, dient dieser nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg (9 UF 177/13 vom 27.03.2014) der Deckung des laufenden Lebensbedarfs und nicht der Vermögensbildung. Die Abgrenzung zwischen Bedarfsdeckung und Vermögensbildung ist häufig schwierig. Stets müssen Anlaß der Schenkung, die Willensrichtung des Schenkers und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschenkten untersucht werden. Fachkundige anwaltliche Beratung ist hier meist unerläßlich.