Lassen sich Ehegatten scheiden, sind regelmäßig ein Versorgungsausgleich und ein Zugewinnausgleich durchzuführen. Mit dem Versorgungsausgleich werden die in der Ehezeit erworbenen Versorgungs- und Rentenanrechte, beim Zugewinnausgleich der Vermögenszuwachs ausgeglichen. In beiden Fällen kann es zu unbilligen Ergebnissen kommen, etwa dann, wenn ein Ehegatte durch Kündigung von privaten Rentenversicherungen dieses private Versorgungsanrecht dem Versorgungsausgleich entzieht, wenn größere Vermögenswerte (Kontoguthaben, Grundbesitz) auf Dritte übertragen werden oder auf andere Art und Weise "verschoben" werden. In einem vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall (Beschluss vom 10.01.2014, 26 UF 103/13) hatte die Ehefrau im Ausland angelegtes Geld angeblich durch Mißmanagement verloren, konnte diese Behauptung aber nicht beweisen. Rechnerisch hätte sie dem Ehemann Zugewinnausgleich in 5-stelliger Höhe zahlen müssen, war jedoch zahlungsunfähig. Der Ehemann hingegen sollte im Wege des Versorgungsausgleichs Anrechte mit einem Kapitalwert in ebenfalls 5-stelliger Höhe auf die Ehefrau übertragen. Dies sah das OLG Köln als grob unbillig an und entschied, dass hier der Versorgungsausgleich nicht durchzuführen sei. Im Bereich der sogenannten illoyalen Vermögensminderung gibt es immer wieder Konstellationen, die Auswirkungen sowohl auf den Versorgungsausgleich als auch auf den Zugewinnausgleich haben können. Hier ist professionelle Beratung erforderlich, bevor folgenschwere Fehler gemacht werden.