Der von den Ehegatten gemeinsam erworbene Hausrat ist nach Billigkeitsgrundsätzen zu verteilen. Grundsätzlich erfolgt die Teilung “in Natur”, d.h. jeder erhält wertmäßig etwa die Hälfte. Ausgleichzahlungen dafür, dass der andere Ehegatte mehr erhält, können in der Regel nicht verlangt werden.
Will eine Ehegatte die eheliche Mietwohnung allein übernehmen, kann ihm das Familiengericht diese in der Trennungszeit allein zuweisen. Nach der Scheidung kann das Gericht zwischen dem verbliebenen Ehegatten und dem Vermieter eine neues Mietverhältnis begründen.