Mit dem Ausgleich des Zugewinns ist das Vermögen noch nicht verteilt, da die den Eheleuten gehörenden Vermögenswerte für die Berechnung des Zugewinnausgleichs lediglich Rechnungsposten sind. Häufig bleibt bis zuletzt ungeklärt, wer diese Werte übernimmt (Immobilien, Spar- oder Bausparverträge etc.). Ebenso bleibt häufig offen, was mit den gemeinsamen Schulden passiert.
Kann über das Schicksal des im gemeinsamen Eigentums stehenden Hauses oder Eigentumswohnung keine Einigkeit erzielt werden, ist jeder Ehegatte berechtigt, die Auseinandersetzungsversteigerung zu beantragen. Stellt das Haus oder die Wohnung den nahezu ausschließlichen Teil des Vermögens dar, ist die Auseinandersetzungsversteigerung erst nach Rechtskraft der Scheidung möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht aber auch schon vorher eine solche Versteigerung genehmigen etwa dann, wenn zur Ablösung von Schulden der Veräußerungserlös dringend benötigt wird.
Eine solche Situation ist einerseits für den Ehegatten, der das Haus übernehmen und dort wohnen bleiben möchte, aber die finanziellen Mittel nicht hat, extrem gefährlich; andererseits bietet sie aber auch eine Möglichkeit, bei festgefahrenen Verhandlungen Druck auszuüben.
Übernimmt ein Ehegatte den Miteigentumsanteil des anderen, ist darauf zu achten, dass ihn die finanzierende Bank möglichst aus der Schuldhaft entlässt. Gelingt dies nicht, sollte darauf bestanden werden, dass ein Rückübertragungsanspruch eingeräumt bzw. eine Rückauflassungsvormerkung ins Grundbuch eingetragen wird. Damit ist der übertragende Ehegatte bei einer Inanspruchnahme abgesichert.
Falls sich Ehegatten über gemeinsame Spar- oder Bausparverträge oder aber sonstige gemeinsame Vermögenswerte nicht einigen können, kann auch dies gerichtlich erzwungen werden. Spätestens mit Rechtskraft der Scheidung muss der andere Ehegatte der Auflösung solcher Verträge oder Depots zustimmen.