Divolex Scheidungsanwälte

Konto abräumen nach der Trennung - Vorsicht!

Spätestens mit der Trennung schwindet häufig das Vertrauen in die Ehrlichkeit des anderen Ehegatten. Deshalb hält es mancher für gerechtfertigt, zur Sicherung eigener Ansprüche erhebliche Kontoverfügungen zu treffen. Hier ist aber Vorsicht geboten, da dies nicht nur Rückforderungsansprüche auslösen kann, sondern auch Auswirkungen auf den Ehegattenunterhalt haben kann. Folgende Konstellationen sind dabei von Bedeutung:

1. Eigenes Konto des Verfügenden:

Hier gibt es grundsätzlich keine Beschränkungen. Die Grenze ist lediglich dort, wo das Kontoguthaben das gesamte oder nahezu das gesamte Vermögen darstellt. Hier ist grundsätzlich die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich.

2. Gemeinsame Konten

Sind beide Ehegatten Kontoinhaber, steht grundsätzlich jedem von beiden die Hälfte des Kontoguthabens zu. In der Regel ist unerheblich, ob - wie häufig - nur ein Ehegatte auf das Konto eingezahlt hat. Die gesetzliche Vermutung hälftiger Beteiligung ist jedoch widerlegbar.

3. Der andere Ehegatte ist alleiniger Kontoinhaber. Mit der erteilten Kontovollmacht kann der verfügende Ehegatte im Verhältnis zur Bank jede Verfügung treffen. Diese Kontovollmacht erlischt aber im Innenverhältnis zum anderen Ehegatten mit der Trennung. Hier besteht für solche unberechtigten Abhebungen eine Ausgleichspflicht.

Unberechtigte Kontoplünderungen können erhebliche Auswirkungen auf Unterhaltsansprüche haben. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann dies dazu führen, dass der Anspruch auf Ehegattenunterhalt verwirkt ist und damit erlischt. Wer beabsichtigt, nach der Trennung Beträge in erheblicher Höhe vom Gemeinschaftskonto oder Konto des anderen Ehegatten abzuheben, sollte sich sorgfältig beraten lassen, bevor er den Verlust seines Unterhaltsanspruchs riskiert.

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