Nach der Trennung nutzt häufig ein Ehegatte Gegenstände, die beiden oder dem anderen Ehegatten allein gehören. Das Bewohnen des Familienheims ist ein klassisches Beispiel. Der Ehegatte, der im Hause wohnen bleibt, ist auf Verlangen verpflichtet, dem anderen Ehegatten hierfür eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Solange die Beteiligten noch kein Scheidungsverfahren eingeleitet und sich über ihr Vermögen noch nicht auseinander gesetzt haben, wird nur der sogenannte angemessene Wohnwert geschuldet. Dies ist regelmäßig der Betrag, den der verbleibende Ehegatte für eine Mietwohnung zahlen müsste. Mit Beginn des Scheidungsverfahrens ist der objektive Mietwert zugrunde zu legen. Ist der Wohnvorteil bereits Gegenstand einer Unterhaltsberechnung geworden, scheidet eine Verpflichtung zur Zahlung der Nutzungsentschädigung regelmäßig aus. Auch hier überlagert das Familienrecht – wie etwa beim Gesamtschuldnerausgleich – die Bestimmungen des Schuldrechts.