Solange Ehegatten noch nicht dauernd getrennt leben, können sie noch die steuerlich günstigere Zusammenveranlagung für das entsprechende Kalenderjahr wählen. Es ist deshalb zu empfehlen, daß trennungswillige Ehegatten sich zu Beginn und nicht am Ende eines Kalenderjahres trennen, da sie dann noch den Splittingvorteil der Zusammenveranlagung in Anspruch nehmen können. Steuerlich ausreichend für die Zusammenveranlagung ist es, wenn die Ehegatten im Kalenderjahr etwa 2 Wochen zusammenleben. Dazu gehören auch Versöhnungsversuche. Zu beachten sind allerdings die strengen Anforderungen, die die Steuerrechtsprechung hier stellt.
Leben die Ehegatten im Sinne des Steuerrechts dauernd getrennt, findet eine getrennte Veranlagung statt. Der unterhaltsverpflichtete Ehegatte kann aber den Ehegattenunterhalt steuerlich gemäß §10 Abs.1 Ziffer 1 Einkommensteuergesetz (EstG) bis zur Höhe von 13.805,00 Euro im Jahr als Sonderausgaben geltend machen. Dazu bedarf es der Zustimmung des Unterhaltsempfängers, der hierfür das Formular “Anlage U” zu unterschreiben hat. Steuerliche Nachteile, die damit für den Unterhaltsempfänger verbunden sind, muß der Unterhaltspflichtige ausgleichen. Dies gilt im Übrigen auch für etwaige sozialversicherungsrechtliche Nachteile.
Sind die Eheleute noch zusammen veranlagt worden, ist eine etwaige Steuernachzahlung ebenso wie eine Steuererstattung zwischen Ehegatten aufzuteilen. Hier ist jeweils eine fiktive getrennte Veranlagung durchzuführen.