Die Trennung, die Ehescheidung und die Auflösung einer Lebenspartnerschaft sind einschneidende Ereignisse im Leben der Beteiligten (Ehe-) Partner und ihren gemeinsamen Kindern. Das Auseinanderbrechen der Familie ist nicht nur emotional belastend, es hat auch erhebliche rechtliche Folgen. Wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, ist es wichtig, Regelungen zu vereinbaren, die das zukünftige Leben der Kinder betreffen. Wie zum Beispiel:
- Bei welchem Elternteil leben die Kinder zukünftig?
- wie oft kann der andere Elternteil die Kinder sehen?
Dies sollte im Interesse der Kinder, d. h. zum Kindeswohl, möglichst ohne Streit vor den Kindern oder auf dem Rücken der Kinder geregelt werden. Bereits die Trennung bedeutet für die Kinder regelmäßig eine Tragödie, werden Sie in die Auseinandersetzungen der Elternteile hineingezogen leiden sie umso mehr. Zudem hat ein Verstoß (eines) der Eltern(teile) gegen die sogenannte „Wohlverhaltensklausel“ rechtliche Auswirkungen, dies kann unter Umständen den Entzug des Sorgerechts bedeuten. Bei ehelich geborenen Kindern haben die Eltern von Gesetzes wegen das gemeinsame Sorgerecht. Hierbei verbleibt es auch bei Trennung und Scheidung, solange keiner der Elternteile einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge beim zuständigen Familiengericht stellt.
Im Sorgerecht und im Umgangsrecht kommt der Beachtung des Kindeswohles zentrale Bedeutung zu. Das bedeutet, das elterliche Sorgerecht ist um des Kindes willen da. Nicht die Interessen der Eltern sind maßgebend, sondern das Kindeswohl. Das Gleiche gilt für das Umgangsrecht.
1. Die elterliche Sorge
Die elterliche Sorge beinhaltet das Recht und die Pflicht der Eltern für Ihr Kind die Personensorge und Vermögenssorge auszuüben, sowie das Recht, das Kind in Rechtsangelegenheiten zu vertreten. Die Personensorge umfasst das Recht und die Pflicht das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu betreuen, zu fördern und zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen, d. h. die Eltern haben die körperlichen und geistig-seelischen Belange ihres Kindes zu wahren und zu fördern. So gehört zur Personensorge insbesondere die Wahl des Kindergartens und der Schule, die Sportwahl, die Religionsausübung, die Wahl der Freizeitbeschäftigungen. Die Eltern können auch Einfluss auf den Umgang der Kinder ausüben, hinsichtlich deren Kontakte zu Dritten und Freunden.Ein weiterer Teilbereich der Personensorge ist die Gesundheitssorge, sie beinhaltet u. a. die Wahrnehmung sämtlicher notwendiger Arztbesuche. Die Vermögenssorge beinhaltet das Recht und die Pflicht für das Vermögen des Kindes zu sorgen. Sie umfasst beispielsweise jede Verfügung über Sparkonten, Versicherungen oder Anlagemöglichkeiten für die Kinder.
a. Das gemeinsame Sorgerecht
Das gemeinsame Sorgerecht ist sicherlich die beste Lösung, wenn die Eltern verständnisvoll und kooperativ zusammenwirken. Das Kind hat nach der Trennung normalerweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei einem der Elternteile, es tritt dann automatisch eine Kompetenzverteilung im Bereich der elterlichen Sorge ein. Bei Entscheidungen in Angelegenheiten die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind müssen die Eltern einvernehmlich handeln. Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sind beispielsweise:
- Wahl des Vornamens- Aufenthaltsbestimmungsrecht
- Wahl der Erziehungsmaximen
- Ferienaufenthalte im Ausland, wochen- oder monatelanger Schüleraustausch
- Wahl des Kindergartens und schulische/berufliche Ausbildung
- Medizinische Eingriffe nicht bei Notfällen
- Religiöse Erziehung
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Angelegenheiten des täglichen Lebens sind beispielsweise:
- Fragen der Ernährung- Bestimmung der Schlafenszeit
- Fragen des Fernsehkonsums
- Routineerlaubnisse
- Normaler Ablauf des Schullebens (z. B. Entschuldigungen im Krankheitsfall, Teilnahme an Klassenausflügen, Ausübung des Sports)
- Gewöhnliche medizinische und ärztliche Versorgung (Vorsorgeuntersuchungen, Routinemäßige Besuche beim Zahnarzt, Schutzimpfungen)
- Verwaltung kleinerer Geschenke
b. Das alleinige Sorgerecht
Das Gegenstück zur gemeinsamen Sorge ist die Alleinsorge eines Elternteils. Sie bedarf einer gerichtlichen Regelung. Wer die Alleinsorge für sein Kind anstrebt, muss einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Familiengericht stellen. Alleinsorge bedeutet, dass das Recht und die Pflicht der Pflege und Erziehung des Kindes ausschließlich bei einem Elternteil liegen. Dies wird in der Regel derjenige beantragen, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Der andere Elternteil hat dann das Recht auf fortlaufenden Kontakt mit seinem Kind und den Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes. Der Weg zur Alleinsorge kann einfach sein, sie wird einem Elternteil zugewiesen, wenn der andere Elternteil zustimmt. Diese bindende Wirkung des gemeinsamen Elternwillens entfällt jedoch, wenn das Kind, sofern es älter als 14 Jahre ist, dem widerspricht. Das Gericht hat dann nach dem Kindeswohl zu entscheiden, wobei dem geäußerten Willen des Kindes ein erhebliches Gewicht zukommt.
Ist das Kind schon 14 Jahre alt, so ist es in Angelegenheiten der Personensorge stets anzuhören. Die Gerichte sind aber auch angehalten, jüngere Kinder anzuhören, wenn deren Neigungen und Bindungen und ihr Wille für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn aus sonstigen Gründen die persönliche Anhörung angezeigt ist.
Diese Anhörung findet ohne Beisein der Eltern statt. Es werden auch Kinder unter sechs Jahren angehört. Herrscht zwischen den Eltern nach der Trennung und Scheidung Uneinigkeit über das Sorgerecht, so hat jeder Elternteil die Möglichkeit sich an das zuständige Familiengericht zu wenden. Die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil wird dann vom Gericht durch Beschluss entschieden, wenn die Eltern sich hinsichtlich der Ausübung des Sorgerechts in wesentlichen Punkten nicht einigen können und vor allem in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind nicht einvernehmlich und kooperativ kommunizieren können, um zu einer für das Kind am besten geeigneten Lösung zu gelangen. Ist dies der Fall, ist klar, dass die Ausübung einer gemeinsamen Sorge nicht möglich ist.
Das Gericht hat einem Antrag auf Übertragung der Alleinsorge nur stattzugeben wenn:
- Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl entspricht und
- Die Übertragung der Alleinsorge gerade auf den Antragsteller die beste Lösung für das Kind darstellt.
c. Teilübertragung der elterlichen Sorge:
Möglich ist es auch, der Mutter oder dem Vater einen Teil des Sorgerechts zur alleinigen Ausübung zu übertragen, wenn diese Gestaltung dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Bei der Möglichkeit, dass einem Elternteil „nur“ ein Teil des Sorgerechts übertragen wird, verbleibt der Rest des Sorgerechts gemeinschaftlich. Welche Teile des Sorgerechts auf diese Weise abgespaltet werden können ist gesetzlich nicht geregelt, theoretisch ist jede Aufteilung möglich. Beispielsweise ist die Ausklammerung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Übertragung auf einen Elternteil zu nennen, weiterhin Ausklammern der Gesundheitsfürsorge und der schulischen Angelegenheiten. Maßgeblich ist auch hier das Kindeswohl. In der Praxis ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht häufig der umstrittenste Punkt zwischen den Beteiligten. Daher ist auch die am häufigsten vorgenommene Aufteilung des Sorgerechts die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil. Hiermit wird in streitigen Fällen geregelt, bei wem das Kind dauerhaft lebt und von wem es damit seine alltägliche Pflege und Erziehung erfährt. Das angerufene Familiengericht hat auf eine gütliche Beilegung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Hierbei wird auch auf die Beratungsmöglichkeiten durch das Jugendamt hingewiesen. Das Jugendamt wird regelmäßig in das Gerichtsverfahren miteinbezogen. Findet sich keine einvernehmliche Lösung, kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil allein übertragen werden. Hat ein Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht, ist dieser berechtigt, allein hierüber zu entscheiden, bei wem die Kinder leben und sich aufhalten. Ändert sich die Familiensituation, ist es für jeden Elternteil jederzeit möglich, einen neuen Antrag auf Regelung beim zuständigen Familiengericht zu stellen. Steht einmal fest bei wem die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben, stellt sich die Frage, wie oft der andere Elternteil, bei dem die Kinder nicht mehr leben, diese sehen kann. Das heißt, der „Umgang“ muss geregelt werden.
2. Das Umgangsrecht der Eltern
Das Umgangsrecht besteht unabhängig davon, wer die elterliche Sorge ausübt. Wesentliches Merkmal des Umgangsrechtes ist, dass dieses als Recht des Kindes konzipiert ist. Die Ausgestaltung des Umganges hat sich am Kindeswohl zu orientieren. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, hat nicht nur ein Recht auf Umgang mit seinem Kind, sondern ist vielmehr zur Ausübung des Umgangs verpflichtet. Es wird nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterschieden, ebenso ist es unerheblich, ob die Eltern getrennt leben oder die Ehe geschieden wird. Jedes Kind hat in aller Regel das Bedürfnis, mit seinen Eltern, d. h. mit Mutter und Vater, fortlaufenden Kontakt zu pflegen und die Bindung an sie aufrecht zu halten.
Dies ist daher auch so im Gesetz festgelegt: „Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen“ (§ 1626 Abs. 3 S. 1 BGB). Dementsprechend bejaht das Gesetz ein eigenes Recht des Kindes auf Umgang mit Vater und Mutter (§ 1684 Abs. 1 BGB). Umgekehrt haben auch die Eltern das Recht auf persönlichen Umgang mit ihrem Kind.
Solange die Eltern mit ihrem Kind in einer Hausgemeinschaft zusammenleben ist dies regelmäßig unproblematisch, der Umgang ergibt sich von selbst. Die Probleme beginnen mit Trennung und Scheidung. In deren Folge lebt das Kind bzw. leben die Kinder gewöhnlich bei einem Elternteil, der andere wird im Umgang beschränkt.
Es gibt verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, die sich jedoch alle nach dem Kindeswohl zu richten haben. Hierbei ist zu beachten, dass es für eine gedeihliche, seelische Entwicklung des Kindes und seiner Verarbeitung der Familienauflösung besonders wichtig ist, nicht nur den sorgenden Elternteil als Bindungs- und Bezugsperson zu erhalten, sondern auch den anderen Elternteil nicht zu verlieren und die Beziehung zu diesem so gut wie möglich aufrecht zu erhalten. Der Zweck und Umfang des Umgangs ist daher nicht in erster Linie am Elterninteresse zu orientieren.
Oberstes Gebot ist eine vernünftige, kindgerechte, aber auch für beide Eltern zumutbare Übereinkunft. Auch hier ist, wie bei der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge, den Eltern dringend gegenseitiges Verständnis für die schwierige Situation und dauerhafte, kooperative Verständigung abzufordern. Einmal vereinbarte Umgangsregeln müssen nicht für alle Zeiten bestehen bleiben, vielmehr sind sie von Zeit zu Zeit an das Alter und die Situation des Kindes anzupassen.
Ist eine Einigung zwischen den Elternteilen nicht möglich, dann hat das Familiengericht auf Antrag über Häufigkeit und Dauer des Umgangs zu entscheiden und seine Ausübung näher zu regeln. Auseinandersetzungen zwischen den Eltern belasten und schädigen das Kind, deshalb wurde im Gesetz (§1684 Abs. 2 BGB) festgelegt: „Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert“. Um die Erfüllung dieser Verpflichtung zu gewährleisten, kann das Familiengericht Anordnungen gegen denjenigen Elternteil treffen, der gegen die Verpflichtung verstößt. Es kann auch bei dauerhafter Verletzung dieser Pflicht oder dauerhaft nicht „funktionierendem“ Umgang für eine bestimmte Zeit einen Umgangspfleger für die Durchführung des Umgangs bestellen. Es handelt sich hierbei um eine dritte Person, die mit dieser Aufgabe betraut wird und für eine kindeswohlgerechte Durchführung des Umgangs der Eltern mit dem Kind sorgt.
In Fällen einer möglichen Kindesgefährdung durch einen Elternteil kann das Familiengericht auch der Gestalt verfahren, dass der Umgang dieses Elternteils mit dem Kind nur in Anwesenheit eines bestimmten Dritten (zum Beispiel eines Mitarbeiters des Jugendamtes) stattfinden darf, es handelt sich hierbei um sogenannten begleiteten bzw. betreuten Umgang (§1684 Abs. 4, BGB). Der Umfang des Umgangsrechts ist gesetzlich nicht geregelt, jedoch hat die Rechtsprechung hierzu Grundsätze entwickelt, an denen sich die Gerichte und die Jugendämter orientieren. Soweit keine besonderen Probleme auftreten, wird der Umgang gerichtlich wie folgt geregelt oder darauf hingewirkt, dass die Eltern diese Regelung einvernehmlich treffen:
- Jedes zweite Wochenende von Freitag oder Samstag bis Sonntagabend
- Der zweite hohe Feiertag (2. Weihnachtsfeiertag, Ostermontag)
- Die Hälfte der Sommerferien
- In der Regel entweder die Oster- oder Pfingstferien, entweder die Faschings- oder Herbstferien
Die Eltern können einvernehmlich von diesem „Grundsatzmodell“ abweichen, manchmal wird das sogenannte „Wechselmodell“ praktiziert. Dann lebt das Kind abwechselnd eine oder zwei Wochen bei dem einen Elternteil und wechselt dann für die folgenden ein oder zwei Wochen zum anderen Elternteil.
Eine andere Umgangsregelung muss immer zum Wohl des Kindes getroffen werden. Der Umfang der Umgangskontakte muss immer dem Alter und dem Entwicklungsstand des Kindes angepasst werden. So sollte bei einem Kleinstkind der Abstand zwischen den einzelnen Umgangskontakten nicht zu groß sein, sodass etwa bei
einem zwei- bis dreijährigen Kind ein mindestens wöchentlicher Umgang stattfinden sollte.
3. Das Umgangsrecht weiterer Personen
Das Gesetz räumt bestimmten weiteren Personen ein Recht zum Umgang mit dem Kind ein:
- den Großeltern
- den Geschwistern
- Sonstigen engen Bezugspersonen, wenn diese für das Kind tatsächlich Verantwortung tragen oder getragen haben.
Auch hier steht das Wohl des Kindes an oberster Stelle, der Umgang muss dem Kindeswohl dienen. Dies ist vom zuständigen Familiengericht im konkreten Einzelfall sorgfältig zu prüfen.
4. Kosten des Umgangs
Die Kosten des Umgangs trägt in der Regel der Umgangsberechtigte. Zieht der Elternteil, bei dem das Kind lebt, in eine andere Stadt, fallen nicht unerhebliche Umgangskosten an. Etwaige Hotel-, Reise- und Verpflegungsmehraufwendungen hat der Umgangsberechtigte zu tragen, dies kann den Umgang bei eingeschränkten finanziellen Verhältnissen nicht unerheblich erschweren.
Die Trennung, die Ehescheidung und die Auflösung einer Lebenspartnerschaft sind einschneidende Ereignisse im Leben der Beteiligten (Ehe-) Partner und ihren gemeinsamen Kindern. Das Auseinanderbrechen der Familie ist nicht nur emotional belastend, es hat auch erhebliche rechtliche Folgen. Wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, ist es wichtig, Regelungen zu vereinbaren, die das zukünftige Leben der Kinder betreffen. Wie zum Beispiel:
- Bei welchem Elternteil leben die Kinder zukünftig?
- wie oft kann der andere Elternteil die Kinder sehen?
Dies sollte im Interesse der Kinder, d. h. zum Kindeswohl, möglichst ohne Streit vor den Kindern oder auf dem Rücken der Kinder geregelt werden. Bereits die Trennung bedeutet für die Kinder regelmäßig eine Tragödie, werden Sie in die Auseinandersetzungen der Elternteile hineingezogen leiden sie umso mehr. Zudem hat ein Verstoß (eines) der Eltern(teile) gegen die sogenannte „Wohlverhaltensklausel“ rechtliche Auswirkungen, dies kann unter Umständen den Entzug des Sorgerechts bedeuten. Bei ehelich geborenen Kindern haben die Eltern von Gesetzes wegen das gemeinsame Sorgerecht. Hierbei verbleibt es auch bei Trennung und Scheidung, solange keiner der Elternteile einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge beim zuständigen Familiengericht stellt.
Im Sorgerecht und im Umgangsrecht kommt der Beachtung des Kindeswohles zentrale Bedeutung zu. Das bedeutet, das elterliche Sorgerecht ist um des Kindes willen da. Nicht die Interessen der Eltern sind maßgebend, sondern das Kindeswohl. Das Gleiche gilt für das Umgangsrecht.
1. Die elterliche Sorge
Die elterliche Sorge beinhaltet das Recht und die Pflicht der Eltern für Ihr Kind die Personensorge und Vermögenssorge auszuüben, sowie das Recht, das Kind in Rechtsangelegenheiten zu vertreten. Die Personensorge umfasst das Recht und die Pflicht das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu betreuen, zu fördern und zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen, d. h. die Eltern haben die körperlichen und geistig-seelischen Belange ihres Kindes zu wahren und zu fördern. So gehört zur Personensorge insbesondere die Wahl des Kindergartens und der Schule, die Sportwahl, die Religionsausübung, die Wahl der Freizeitbeschäftigungen. Die Eltern können auch Einfluss auf den Umgang der Kinder ausüben, hinsichtlich deren Kontakte zu Dritten und Freunden.Ein weiterer Teilbereich der Personensorge ist die Gesundheitssorge, sie beinhaltet u. a. die Wahrnehmung sämtlicher notwendiger Arztbesuche. Die Vermögenssorge beinhaltet das Recht und die Pflicht für das Vermögen des Kindes zu sorgen. Sie umfasst beispielsweise jede Verfügung über Sparkonten, Versicherungen oder Anlagemöglichkeiten für die Kinder.
a. Das gemeinsame Sorgerecht
Das gemeinsame Sorgerecht ist sicherlich die beste Lösung, wenn die Eltern verständnisvoll und kooperativ zusammenwirken. Das Kind hat nach der Trennung normalerweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei einem der Elternteile, es tritt dann automatisch eine Kompetenzverteilung im Bereich der elterlichen Sorge ein. Bei Entscheidungen in Angelegenheiten die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind müssen die Eltern einvernehmlich handeln. Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sind beispielsweise:
- Wahl des Vornamens- Aufenthaltsbestimmungsrecht
- Wahl der Erziehungsmaximen
- Ferienaufenthalte im Ausland, wochen- oder monatelanger Schüleraustausch
- Wahl des Kindergartens und schulische/berufliche Ausbildung
- Medizinische Eingriffe nicht bei Notfällen
- Religiöse Erziehung
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Angelegenheiten des täglichen Lebens sind beispielsweise:
- Fragen der Ernährung- Bestimmung der Schlafenszeit
- Fragen des Fernsehkonsums
- Routineerlaubnisse
- Normaler Ablauf des Schullebens (z. B. Entschuldigungen im Krankheitsfall, Teilnahme an Klassenausflügen, Ausübung des Sports)
- Gewöhnliche medizinische und ärztliche Versorgung (Vorsorgeuntersuchungen, Routinemäßige Besuche beim Zahnarzt, Schutzimpfungen)
- Verwaltung kleinerer Geschenke
b. Das alleinige Sorgerecht
Das Gegenstück zur gemeinsamen Sorge ist die Alleinsorge eines Elternteils. Sie bedarf einer gerichtlichen Regelung. Wer die Alleinsorge für sein Kind anstrebt, muss einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Familiengericht stellen. Alleinsorge bedeutet, dass das Recht und die Pflicht der Pflege und Erziehung des Kindes ausschließlich bei einem Elternteil liegen. Dies wird in der Regel derjenige beantragen, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Der andere Elternteil hat dann das Recht auf fortlaufenden Kontakt mit seinem Kind und den Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes. Der Weg zur Alleinsorge kann einfach sein, sie wird einem Elternteil zugewiesen, wenn der andere Elternteil zustimmt. Diese bindende Wirkung des gemeinsamen Elternwillens entfällt jedoch, wenn das Kind, sofern es älter als 14 Jahre ist, dem widerspricht. Das Gericht hat dann nach dem Kindeswohl zu entscheiden, wobei dem geäußerten Willen des Kindes ein erhebliches Gewicht zukommt.
Ist das Kind schon 14 Jahre alt, so ist es in Angelegenheiten der Personensorge stets anzuhören. Die Gerichte sind aber auch angehalten, jüngere Kinder anzuhören, wenn deren Neigungen und Bindungen und ihr Wille für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn aus sonstigen Gründen die persönliche Anhörung angezeigt ist.
Diese Anhörung findet ohne Beisein der Eltern statt. Es werden auch Kinder unter sechs Jahren angehört. Herrscht zwischen den Eltern nach der Trennung und Scheidung Uneinigkeit über das Sorgerecht, so hat jeder Elternteil die Möglichkeit sich an das zuständige Familiengericht zu wenden. Die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil wird dann vom Gericht durch Beschluss entschieden, wenn die Eltern sich hinsichtlich der Ausübung des Sorgerechts in wesentlichen Punkten nicht einigen können und vor allem in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind nicht einvernehmlich und kooperativ kommunizieren können, um zu einer für das Kind am besten geeigneten Lösung zu gelangen. Ist dies der Fall, ist klar, dass die Ausübung einer gemeinsamen Sorge nicht möglich ist.
Das Gericht hat einem Antrag auf Übertragung der Alleinsorge nur stattzugeben wenn:
- Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl entspricht und
- Die Übertragung der Alleinsorge gerade auf den Antragsteller die beste Lösung für das Kind darstellt.
c. Teilübertragung der elterlichen Sorge:
Möglich ist es auch, der Mutter oder dem Vater einen Teil des Sorgerechts zur alleinigen Ausübung zu übertragen, wenn diese Gestaltung dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Bei der Möglichkeit, dass einem Elternteil „nur“ ein Teil des Sorgerechts übertragen wird, verbleibt der Rest des Sorgerechts gemeinschaftlich. Welche Teile des Sorgerechts auf diese Weise abgespaltet werden können ist gesetzlich nicht geregelt, theoretisch ist jede Aufteilung möglich. Beispielsweise ist die Ausklammerung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Übertragung auf einen Elternteil zu nennen, weiterhin Ausklammern der Gesundheitsfürsorge und der schulischen Angelegenheiten. Maßgeblich ist auch hier das Kindeswohl. In der Praxis ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht häufig der umstrittenste Punkt zwischen den Beteiligten. Daher ist auch die am häufigsten vorgenommene Aufteilung des Sorgerechts die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil. Hiermit wird in streitigen Fällen geregelt, bei wem das Kind dauerhaft lebt und von wem es damit seine alltägliche Pflege und Erziehung erfährt. Das angerufene Familiengericht hat auf eine gütliche Beilegung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Hierbei wird auch auf die Beratungsmöglichkeiten durch das Jugendamt hingewiesen. Das Jugendamt wird regelmäßig in das Gerichtsverfahren miteinbezogen. Findet sich keine einvernehmliche Lösung, kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil allein übertragen werden. Hat ein Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht, ist dieser berechtigt, allein hierüber zu entscheiden, bei wem die Kinder leben und sich aufhalten. Ändert sich die Familiensituation, ist es für jeden Elternteil jederzeit möglich, einen neuen Antrag auf Regelung beim zuständigen Familiengericht zu stellen. Steht einmal fest bei wem die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben, stellt sich die Frage, wie oft der andere Elternteil, bei dem die Kinder nicht mehr leben, diese sehen kann. Das heißt, der „Umgang“ muss geregelt werden.
2. Das Umgangsrecht der Eltern
Das Umgangsrecht besteht unabhängig davon, wer die elterliche Sorge ausübt. Wesentliches Merkmal des Umgangsrechtes ist, dass dieses als Recht des Kindes konzipiert ist. Die Ausgestaltung des Umganges hat sich am Kindeswohl zu orientieren. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, hat nicht nur ein Recht auf Umgang mit seinem Kind, sondern ist vielmehr zur Ausübung des Umgangs verpflichtet. Es wird nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterschieden, ebenso ist es unerheblich, ob die Eltern getrennt leben oder die Ehe geschieden wird. Jedes Kind hat in aller Regel das Bedürfnis, mit seinen Eltern, d. h. mit Mutter und Vater, fortlaufenden Kontakt zu pflegen und die Bindung an sie aufrecht zu halten.
Dies ist daher auch so im Gesetz festgelegt: „Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen“ (§ 1626 Abs. 3 S. 1 BGB). Dementsprechend bejaht das Gesetz ein eigenes Recht des Kindes auf Umgang mit Vater und Mutter (§ 1684 Abs. 1 BGB). Umgekehrt haben auch die Eltern das Recht auf persönlichen Umgang mit ihrem Kind.
Solange die Eltern mit ihrem Kind in einer Hausgemeinschaft zusammenleben ist dies regelmäßig unproblematisch, der Umgang ergibt sich von selbst. Die Probleme beginnen mit Trennung und Scheidung. In deren Folge lebt das Kind bzw. leben die Kinder gewöhnlich bei einem Elternteil, der andere wird im Umgang beschränkt.
Es gibt verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, die sich jedoch alle nach dem Kindeswohl zu richten haben. Hierbei ist zu beachten, dass es für eine gedeihliche, seelische Entwicklung des Kindes und seiner Verarbeitung der Familienauflösung besonders wichtig ist, nicht nur den sorgenden Elternteil als Bindungs- und Bezugsperson zu erhalten, sondern auch den anderen Elternteil nicht zu verlieren und die Beziehung zu diesem so gut wie möglich aufrecht zu erhalten. Der Zweck und Umfang des Umgangs ist daher nicht in erster Linie am Elterninteresse zu orientieren.
Oberstes Gebot ist eine vernünftige, kindgerechte, aber auch für beide Eltern zumutbare Übereinkunft. Auch hier ist, wie bei der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge, den Eltern dringend gegenseitiges Verständnis für die schwierige Situation und dauerhafte, kooperative Verständigung abzufordern. Einmal vereinbarte Umgangsregeln müssen nicht für alle Zeiten bestehen bleiben, vielmehr sind sie von Zeit zu Zeit an das Alter und die Situation des Kindes anzupassen.
Ist eine Einigung zwischen den Elternteilen nicht möglich, dann hat das Familiengericht auf Antrag über Häufigkeit und Dauer des Umgangs zu entscheiden und seine Ausübung näher zu regeln. Auseinandersetzungen zwischen den Eltern belasten und schädigen das Kind, deshalb wurde im Gesetz (§1684 Abs. 2 BGB) festgelegt: „Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert“. Um die Erfüllung dieser Verpflichtung zu gewährleisten, kann das Familiengericht Anordnungen gegen denjenigen Elternteil treffen, der gegen die Verpflichtung verstößt. Es kann auch bei dauerhafter Verletzung dieser Pflicht oder dauerhaft nicht „funktionierendem“ Umgang für eine bestimmte Zeit einen Umgangspfleger für die Durchführung des Umgangs bestellen. Es handelt sich hierbei um eine dritte Person, die mit dieser Aufgabe betraut wird und für eine kindeswohlgerechte Durchführung des Umgangs der Eltern mit dem Kind sorgt.
In Fällen einer möglichen Kindesgefährdung durch einen Elternteil kann das Familiengericht auch der Gestalt verfahren, dass der Umgang dieses Elternteils mit dem Kind nur in Anwesenheit eines bestimmten Dritten (zum Beispiel eines Mitarbeiters des Jugendamtes) stattfinden darf, es handelt sich hierbei um sogenannten begleiteten bzw. betreuten Umgang (§1684 Abs. 4, BGB). Der Umfang des Umgangsrechts ist gesetzlich nicht geregelt, jedoch hat die Rechtsprechung hierzu Grundsätze entwickelt, an denen sich die Gerichte und die Jugendämter orientieren. Soweit keine besonderen Probleme auftreten, wird der Umgang gerichtlich wie folgt geregelt oder darauf hingewirkt, dass die Eltern diese Regelung einvernehmlich treffen:
- Jedes zweite Wochenende von Freitag oder Samstag bis Sonntagabend
- Der zweite hohe Feiertag (2. Weihnachtsfeiertag, Ostermontag)
- Die Hälfte der Sommerferien
- In der Regel entweder die Oster- oder Pfingstferien, entweder die Faschings- oder Herbstferien
Die Eltern können einvernehmlich von diesem „Grundsatzmodell“ abweichen, manchmal wird das sogenannte „Wechselmodell“ praktiziert. Dann lebt das Kind abwechselnd eine oder zwei Wochen bei dem einen Elternteil und wechselt dann für die folgenden ein oder zwei Wochen zum anderen Elternteil.
Eine andere Umgangsregelung muss immer zum Wohl des Kindes getroffen werden. Der Umfang der Umgangskontakte muss immer dem Alter und dem Entwicklungsstand des Kindes angepasst werden. So sollte bei einem Kleinstkind der Abstand zwischen den einzelnen Umgangskontakten nicht zu groß sein, sodass etwa bei
einem zwei- bis dreijährigen Kind ein mindestens wöchentlicher Umgang stattfinden sollte.
3. Das Umgangsrecht weiterer Personen
Das Gesetz räumt bestimmten weiteren Personen ein Recht zum Umgang mit dem Kind ein:
- den Großeltern
- den Geschwistern
- Sonstigen engen Bezugspersonen, wenn diese für das Kind tatsächlich Verantwortung tragen oder getragen haben.
Auch hier steht das Wohl des Kindes an oberster Stelle, der Umgang muss dem Kindeswohl dienen. Dies ist vom zuständigen Familiengericht im konkreten Einzelfall sorgfältig zu prüfen.
4. Kosten des Umgangs
Die Kosten des Umgangs trägt in der Regel der Umgangsberechtigte. Zieht der Elternteil, bei dem das Kind lebt, in eine andere Stadt, fallen nicht unerhebliche Umgangskosten an. Etwaige Hotel-, Reise- und Verpflegungsmehraufwendungen hat der Umgangsberechtigte zu tragen, dies kann den Umgang bei eingeschränkten finanziellen Verhältnissen nicht unerheblich erschweren.