Ehegatten gehen Verpflichtungen bei der Anschaffung größerer Gegenstände oder Banken gegenüber regelmäßig gemeinsam ein. Dazu gehören namentlich die Eröffnung eines Girokontos sowie die Finanzierung des Hauskaufs. Wird das Girokonto überzogen, haften beide Kontoinhaber der Bank gegenüber als Gesamtschuldner mit der Folge, dass jeder Ehegatte auf Zahlung des vollen Betrags in Anspruch genommen werden kann. Er hat dann dem anderen gegenüber grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung des hälfigen Betrages. Besonders aus Anlaß einer Trennung der Ehegatten kann dies für denjenigen - meist die Ehefrau -, der wirtschaftlich schwächer ist, zum Problem werden. Katastrophale und auch existenzgefährdende Folgen kann eine solche Situation haben, wenn die Darlehensraten für die Hausfinanzierung nicht mehr bezahlt werden können. Dann nämlich drohen Kreditkündigung und unter Umständen Zwangsversteigerung der Immobilie. Verläuft die Bedienung der Darlehensverpflichtungen weiterhin wie zuvor in der Weise, dass der verdienende Ehegatte die Raten zahlt, hat er grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Raten. Dies entspricht dem Wesen des Gesamtschuldnerausgleichs. Oft wird dieser Grundsatz aber von Unterhaltsregelungen überlagert. Wird nämlich die Darlehensrate beim Unterhaltspflichtigen vom Einkommen abgezogen, bevor der Unterhalt ermittelt wird, ist dadurch der Gesamtschuldnerausgleich wegen Vorrangs der Unterhaltsregelung ausgeschlossen.