Divolex Scheidungsanwälte

Versorgungsausgleich vor dem 01.09.2009? Unter Umständen ist die Übertragung zu gering! Abänderungsantrag stellen!

Etwa 1 Mio. Entscheidungen deutscher Familiengerichte zum Versorgungsausgleich entsprechen nicht den Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes, das zum 01.09.2009 in Kraft getreten ist. So berichtete die Welt am Sonntag in ihrer Ausgabe vom 26.01.2014 ("Nachschlag für die Damen"). Betroffen sind Urteile, die vor dem 01.09.2009 nach "altem Recht" ergangen sind und in denen betriebliche Anrechte sowie Anrechte aus Versorgungswerken (Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten) oder private Rentenversicherungsanwartschaften unter Anwendung der Barwertverordnung in den Versorgungsausgleich einbezogen worden sind. Mit Hilfe der Barwertverordnung wurden diese Versorgungsanrechte mit der gesetzlichen Rentenversicherung "synchronisiert". Nach "neuem" Recht, das seit 01.09.2009 gilt, erfolgt der Ausgleich in jedem Versorgungssystem getrennt. Dadurch erhält der Ausgleichsberechtigte 1 : 1 die Hälfte des vom Pflichtigen erwirtschafteten Anrechtes und nimmt auch an der künftigen Wertentwicklung teil. 

Mit einem beim Familiengericht zu stellenden Abänderungsantrag können Entscheidungen aus der Zeit vor dem 01.09.2009 angepasst werden. Der Antrag kann frühestens 6 Monate vor Rentenbeginn gestellt werden. Ebenso aufmerksam sollten geschiedene Ehegatten sich ihr Scheidungsurteil bzw. die Entscheidung zum Versorgungsausgleich ansehen, wenn es dort heißt, dass "im Übrigen der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt". In diesen Fällen ist bzgl. bestimmter Anrechte der Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren noch nicht durchgeführt worden. Auch hier besteht Regelungsbedarf, sobald der Berechtigte eine laufende Versorgung bezieht.

Reduzierung des Zugewinnausgleichs bei langer Trennungszeit?

Hat ein Ehegatte einen größeren Vermögenszuwachs als der andere in der Ehezeit erwirtschaftet, ist auf Verlangen ein Zugewinnausgleich durchzuführen. Berechnet wird der Zuwachs vom Zeitpunkt der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrages. Modifizierte Berechnungen sind anzustellen, wenn ein Ehegatte (oder beide) im Wege der Schenkung oder durch Erbschaft Vermögen erworben haben.

Leben die Ehegatten eine längere Zeit getrennt, bevor der Scheidungsantrag gestellt wird, und hat ein Ehegatte im Zeitraum zwischen der Trennung und der Zustellung des Scheidungsantrags erhebliche Vermögenswerte erworben, stellt sich die Frage, ob auch solche Vermögensmehrungen auszugleichen sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) bejaht dies erneut in seiner jüngsten Entscheidung vom 09.10.2013 (XII ZR 125/12). Allein eine lange Trennung rechtfertige keinen Ausschluss oder eine andere Berechnung des Zugewinnausgleichs. Jeder Ehegatte hat es in der Hand, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. Ablauf des Trennungsjahres) den Scheidungsantrag bei Gericht einzureichen und so den Berechnungsstichtag zu bestimmen. Außerdem könne, sobald die Ehegatten drei Jahre getrennt leben, Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich gestellt werden.

Entschließen sich also Ehegatten, dauerhaft getrennt zu leben, ohne geschieden zu werden, empfiehlt es sich, zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse möglichst ehevertragliche Regelungen zu treffen. Auf diese Weise kann der Zugewinnausgleich etwa auf den Zeitraum von der Eheschließung bis zur Trennung begrenzt werden.

Der "gemeinsame" Anwalt bei Scheidung - für alle Beteiligten ein Risiko

Scheiden tut weh - dies betrifft sowohl die Gefühle als auch das Portemonnaie. Deshalb ist die Suche nach kostensparenden Lösungen verständlich. Sind sich die scheidungswilligen Ehegatten über die Regelung ihrer Trennungs- u. Scheidungsfolgen (Unterhalt, Zugewinn, Sorgerecht etc.) einig, entschließen sich manche, die gefundenen Lösungen von einem "gemeinsamen" Anwalt prüfen und ggf. bestätigen, erforderlichenfalls auch ändern zu lassen. Dieses Vorhaben ist schon im Ansatz bedenklich. Einen "gemeinsamen" Anwalt, der die Interessen beider Ehegatten wahrnimmt, gibt es grundsätzlich nicht. Es ist dem Anwalt sogar ausdrücklich verboten, widerstreitende Interessen zu vertreten. So ist es leicht nachvollziehbar, dass etwa die Interessenlage beim Unterhaltsberechtigten und Unterhaltsverpflichteten regelmäßig gegenläufig ist. Die trennungswilligen Ehegatten sind also gehalten, auch bei nur geringen Interessengegensätzen jeweils einen eigenen Rechtsanwalt aufzusuchen.

Von diesem Grundsatz macht der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner jüngsten Entscheidung vom 19.09.2013 (AZ IX ZR 322/12) eine Ausnahme: Eine gemeinsame Beratung durch nur einen Rechtsanwalt ist möglich, wenn keinerlei Interessengegensatz besteht und beide Ehegatten darüber belehrt werden, dass bei auftretenden Problemen der Anwalt sofort seine Tätigkeit einstellen muss. Er darf danach keinen von beiden Ehegatten mehr vertreten und beraten mit der Folge, dass dann Kosten für insgesamt 3 Rechtsanwälte fällig werden können.

Wer sich in der Trennungssituation befindet, sollte deshalb sorgfältig prüfen, ob er nicht von vornherein den sicheren Weg des "eigenen" Anwalts geht.

Kein Ende der Mitverpflichtung aus Energieversorgungsvertrag bei Trennung

Schließt ein Ehegatte einen Energieversorgungsvertrag für die gemeinsame eheliche Wohnung ab, handelt es sich um ein sogenanntes Bedarfsdeckungsgeschäft im Sinne von § 1357 Abs. 1 BGB ("Schlüsselgewalt"). Dies bedeutet, dass der andere Ehegatte automatisch mitverpflichtet wird. Trennen sich die Ehegatten, ist damit die Mitverpflichtung nicht automatisch beendet. Dies entschied der BGH in seinem Beschluss vom 24.04.2013 (XII ZR 159/12). Konsequenz dieser Entscheidung ist, dass sich der Ehegatte, der die Wohnung verlässt, um eine einvernehmliche Beendigung oder gemeinschaftliche Kündigung des Energieversorgungsvertrages bemühen muss.

Lottoglück ohne Tippschein - Wie der Zugewinnausgleich Spielgewinne ausgleicht

Böse Zungen sagen, dass mit der Eheschließung der Euro nur noch 50 Cent wert sei. Das kann man glauben oder nicht; mehr als nur ein Fünkchen Wahrheit steckt in dieser Feststellung. Denn jeglicher Vermögenszuwachs, den die Ehegatten in der Ehe erwirtschaften, wird geteilt. Dabei wird vom Zeitpunkt der Heirat bis zur Zustellung des Scheidungsantrags gerechnet - Lottogewinne eingeschlossen. Dies mag man besonders dann als ungerecht empfinden, wenn die Ehegatten lange Zeit getrennt leben, bevor sich einer von ihnen entschließt, das gerichtliche Scheidungsverfahren einzuleiten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat indes am 16.10.2013 (AZ XII ZB 277/12) entschieden, dass hier ganz formal vorzugehen sei. Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz (OLG Düsseldorf) komme es nicht darauf an, ob der Vermögenszuwachs noch einen inneren Bezug zur Ehe habe. Wer sich also erst nach der Trennung vom Ehegatten zum Glücksspiel entschließt und nicht gerne teilt, sollte rechtzeitig vorher einen Scheidungsanwalt aufsuchen. Der Lottogewinn nach Zustellung des Scheidungsantrages wird nicht geteilt.

Unterhaltsrecht Sind Kosten für die GPS-Überwachung des untreuen Ehegatten erstattungsfähig?

Unterhaltszahlungen an den untreuen Ehegatten sind ärgerlich. Deshalb kann der Erfindungsreichtum des gehörnten Partners groß sein. Während das Honorar für einen Detektiv durchaus erstattungsfähig sein kann, wenn es sich in Grenzen hält (bis ca. 500,00 EUR pro Tag), gilt dies für die Kosten einer GPS-Überwachung nicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 15.05.2013 (Az: XII ZB 107/08) entschieden, dass durch diese Form der Überwachung in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung unzulässigerweise eingegriffen werde. Die dadurch gewonnenen Erkenntnisse seien deshalb vor Gericht nicht verwertbar. Der Ehegatte, der die GPS-Überwachung in Auftrag gegeben hat, blieb auf den Kosten von ca. 3.700,00 EUR sitzen.

Kindesunterhalt ist auch für eine Erstausbildung möglich, die nach 3-jähriger Verzögerung durch Praktika aufgenommen wird.

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 03.07.2013 -XII ZB 220/12 - einem Kind, das seine Erstausbildung 3 Jahre lang durch Praktika verzögert hat, Unterhalt zugesprochen. Zur Begründung führt der BGH aus, dass Bewerber mit einem schwachen Schulabgangszeugnis verstärkt darauf angewiesen seien, durch Motivation und Interesse an dem Berufsbild zu überzeugen. Dies könne auch durch vorgeschaltete Berufsorientierungspraktika oder durch Einstieg über eine zunächst ungelernte Aushilfstätigkeit gelingen. Entscheide sich das Kind für einen solchen Werdegang, bedeute dies keine nachhaltige Verletzung der Ausbildungsobliegenheit. Es müsse nur das Bemühen um das Erlangen eines Ausbildungsplatzes deutlich werden.

Vergessene Anrechte im Versorgungsausgleich

Notwendiger Bestandteil des Scheidungsverfahrens ist der Versorgungsausgleich bei dem die von beiden Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Versorgungs- u. Rentenanrechte ausgeglichen werden. Ausgleichsfähig sind Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, betriebliche Altersversorgungen undprivate Rentenversicherungen. Jeder Ehegatte ist verpflichtet, dem Gericht und dem anderen Ehegatten seine einzelnen Versorgungsanrechte mit Nennung des Versicherungsträgers anzugeben. Nicht selten kommt es vor, dass ein Ehegatte absichtlich oder versehentlich die Mitteilung einzelner Versorgungen "vergisst". Dies kann fatale Folgen haben. Nach überwiegender Meinung in der Rechtsprechung (z.B. OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.09.2012, Az: 14 UF 96/12)ist eine spätere Korrektur nicht mehr möglich. Allenfalls können Schadensersatzansprüche in Betracht kommen, die allerdings an äußerst strenge Voraussetzungen gebunden sind. Deshalb ist jedem beteiligten Ehegatten im Scheidungsverfahren dringend zu empfehlen, außerordentlich wachsam zu sein und die vom anderen Ehegatten erteilten Auskünfte im Versorgungsausgleich sorgfältig zu prüfen. Solange das Verfahren noch nicht beendet ist, sollte jedem Verdacht, dass einzelne Versorgungsanrechte nicht angegeben worden sind, nachgegangen werden.

Abzugsfähigkeit der Prämien für zusätzliche Alters- und Krankenversicherung bei Berechnung des Kindesunterhalts?

Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 11.05.2005, AZ XII ZR 211/02) kann jeder Arbeitnehmer grundsätzlich 4% seines Bruttoeinkommens für zusätzliche Altersvorsorge ausgeben und um diesen Betrag sein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen mindern (Selbständige: Abzugsfähigkeit für die gesamte Altersvorsorge 24% der Bruttoeinkünfte). Hiervon macht der BGH nun mit Urteil vom 30.01.2013 (XII ZR 158/10) eine Ausnahme: Solange das Existenzminimum/der Mindestunterhalt des minderjährigen Kindes nicht gesichert ist, ist der gesteigert Unterhaltspflichtige nicht berechtigt, Kosten für eine zusätzliche Alters- und Krankenversicherung dem Kindesunterhalt entgegenzuhalten. Nach Ansicht des BGH ist im Rahmen einer zutreffenden Interessenabwägung die Sicherstellung des Mindestunterhaltes des minderjährigen Kindes höher zu gewichten als der Wunsch des Unterhaltspflichtigen nach zusätzlicher Altersvorsorge und Krankenzusatzversicherung. Eine bereits begonnene zusätzliche Altersvorsorge könne, so der BGH, ohne weiteres ruhend gestellt werden und wieder aufgenommen werden, sobald die gesteigerte Unterhaltspflicht entfällt.

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