Mit der Heirat gehört der Ehegatte zu den gesetzlichen Erben. Das gesetzliche Erbrecht endet nicht mit der Trennung der Eheleute, sondern frühestens mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens und Zustellung des Scheidungsantrages. Dies allerdings nur dann, wenn die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen und der verstorbene Ehegatte den Scheidungsantrag eingereicht oder er gegenüber dem Gericht der Ehescheidung zugestimmt hatte. Doch es gibt Ausnahmen: Ein Scheidungsverfahren, das von den Ehegatten über zehn Jahre nicht zu Ende geführt wurde, führt nicht zum Verlust des gesetzlichen Ehegattenerbrechts (OLG Hamm, Beschluss vom 22.01.2021, 10 W 33/20).
Erbrechtliche Konsequenzen gehören immer zu einer umfassenden Beratung über die Trennungs- und Scheidungsfolgen, um Fallstricke zu vermeiden und Gegenmaßnahmen zu ergreifen.