Divolex Scheidungsanwälte

Unterhalt - wie lange?

Mit der Ehescheidung stellt sich immer die Frage, wie lange nachehelicher Unterhalt geschuldet ist. War die Ehe von kurzer Dauer oder lebt der geschiedene Ehepartner schon länger mit einem neuen Partner zusammen, kann der Unterhaltsanspruch verwirken. Besteht kein Verwirkungsgrund, ist der nacheheliche Unterhalt grundsätzlich unbegrenzt zu leisten. Zu prüfen ist dann, ob der Unterhaltsanspruch herabgesetzt und/oder zeitlich befristet werden kann. Hierzu findet eine Billigkeitsabwägung im Einzelfall statt, bei der u.a. die Dauer der Ehe und ehebedingte Nachteile berücksichtigt werden. Die Dauer der Ehe umfasst dabei den Zeitpunkt zwischen Eheschließung und Zustellung des Ehescheidungsantrages. Ist der Berechtigte schon mehrere Jahre vollzeitig erwerbstätig und wurde durchgängig Trennungsunterhalt geleistet, wird der Unterhaltsanspruch eher zu befristen sein. Hat der Berechtigte hingegen aber schon vorehelich gemeinsame Kinder betreut und dadurch während der Ehe noch Nachteile gehabt, wurde vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 07.03.2012, Az. XII ZR 25/10) bei einer nur siebenjährigen Ehedauer auch ein Unterhaltszeitraum von sechs Jahren nicht beanstandet.

Kindesunterhalt ist grundsätzlich bis zum Abschluss der ersten Ausbildung geschuldet.

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