Divolex Scheidungsanwälte

Verfügung über Kontoguthaben nach der Trennung - wie weit geht die Kontovollmacht?

Das gemeinsame Ehegatten-Konto ist die Regel, die mehr als hälftige Verfügung eines Ehegatten nach der Trennung ist eher die Ausnahme. Trotzdem erliegt mancher Ehegatte der Versuchung, nach der Trennung vom Ehepartner das gemeinsame Konto vollständig oder teilweise abzuräumen. Dabei scheint nach der Devise verfahren zu werden "haben ist besser als bekommen". Wer sich zu derlei Verfügungen entschließt, muss vorsichtig sein. Im Zweifel steht jedem Ehegatten beim gemeinsamen Konto die Hälfte des Guthabens zu. Wer mehr als die Hälfte des Guthabens abhebt, muss beweisen, dass sich aus einer Vereinbarung der Eheleute oder den Gesamtumständen etwas anderes ergibt. Hier kommen z.B. Kontoverfügungen in Betracht, die erforderlich sind, um den Unterhalt der Restfamilie angessen zu decken. Ausgaben, die aber etwa dem Kauf neuer Hausratsgegenstände dienen, rechtfertigen eine solche Mehrverfügung nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Bremen am 03.03.2014 ( 4 UF 181/13) entschieden. Seltener ist die Konstellation, dass ein Ehegatte alleiniger Kontoinh aber ist und beide Ehegatten auf dieses Konto einzahlen. Der Ehegatte, der nicht Kontoinhaber ist, erhält Vollmacht, über dieses Konto zu verfügen. Hier ist es grundsätzlich so, dass die Kontovollmacht zwar im Außenverhältnis, also der Bank gegenüber wirksam ist und zu Verfügungen berechtigt; im Innenverhältnis zwischen den Eheleuten allerdings endet die Berechtigung, nach der Trennung noch Geld von diesem Konto abzuheben. Hier gibt es aber Ausnahmen: Haben die Ehegatten zumindest stillschweigend vereinbart, dass die Einzahlungen auf dieses nur einem Ehegatten "gehörende" Koto beiden zugute kommen sollen, so steht ihnen im Zweifel im Innenverhältnis die Forderung zu gleichen Teilen zu (§ 741 ff. BGB). Auch dann, wenn der Ehegatte, auf dessen Namen das Konto lautet, wesentlich mehr als der Andere einbezahlt hat, sind beide zu gleichen Anteilen an dem Guthaben berechtigt. Vor dem Hintergrund des gemeinsamen Zweckes, Gelder für den ehelichen Bedarf anzusparen, ist es irrelevant, von wem die Gelder auf dem Konto stammen. Hebt dann der Nicht-Kontoinhaber nach der Trennung die Hälfte des Guthabensbetrages, den das Konto zum Zeitpunkt der Trennung aufwies, ab, ist dies nicht zu beanstanden.

Dies hat zuletzt das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 06.11.2014 (II-7 UF 142/14) entschieden.

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