Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 03.07.2013 -XII ZB 220/12 - einem Kind, das seine Erstausbildung 3 Jahre lang durch Praktika verzögert hat, Unterhalt zugesprochen. Zur Begründung führt der BGH aus, dass Bewerber mit einem schwachen Schulabgangszeugnis verstärkt darauf angewiesen seien, durch Motivation und Interesse an dem Berufsbild zu überzeugen. Dies könne auch durch vorgeschaltete Berufsorientierungspraktika oder durch Einstieg über eine zunächst ungelernte Aushilfstätigkeit gelingen. Entscheide sich das Kind für einen solchen Werdegang, bedeute dies keine nachhaltige Verletzung der Ausbildungsobliegenheit. Es müsse nur das Bemühen um das Erlangen eines Ausbildungsplatzes deutlich werden.