Der gesetzliche Güterstand – d.h. der Güterstand, der mangels anderslautender Vereinbarung gilt – ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Abweichende Regelungen, mit denen Gütergemeinschaft (§ 1416 BGB) oder Gütertrennung (§ 1414 BGB) bestimmt werden, bedürfen als Ehevertrag der notariellen Beurkundung (§ 1408 BGB). Bei der Gütergemeinschaft wird das gesamte in die Ehe gebrachte und dazu erworbene Vermögen gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten. Dieser Güterstand ist äußerst selten anzutreffen. Häufiger gibt es die Gütertrennung, zu der sich vornehmlich Kinder aus Unternehmerfamilien veranlasst sehen. Hier findet kein Zugewinnausgleich statt.
Bei der Zugewinngemeinschaft, die auch als Gütertrennung mit Zugewinnausgleich definiert wird, bleibt jeder Ehegatte Eigentümer der Vermögensgegenstände, die er bei Eheschließung hat und die er während der Ehe dazu erwirbt. Nur der erzielte Mehrwert wird ausgeglichen. Dies bedeutet, daß der Ehegatte, der den größeren Zuwachs gleich Zugewinn zu verzeichnen hat, die Hälfte der Differenz an den anderen Ehegatten zu zahlen hat.
Ab Rechtskraft der Scheidung ist der Ausgleichsbetrag zu verzinsen.
Gegenstand des Zugewinnausgleichs sind alle Vermögenswerte (mit Ausnahme solcher Hausratsgegenstände, die die Ehegatten gemeinsam angeschafft haben), also z.B. auf der Aktiv-Seite Grundbesitz, Kontoguthaben, Kapitallebensversicherungen, Wertpapiere, Fahrzeuge, Unternehmensbeteiligungen und Forderungen. Vermindert wird dieses Aktivvermögen um alle Schulden, nämlich insbesondere Hauskredite, Konsumentenkredite, private Darlehen, Kontoüberziehungen etc. Diese Ermittlung des Vermögens gilt sowohl für das sogenannte Endvermögen als auch für das Anfangsvermögen. Stichtag für die Feststellung des Endvermögens ist das Datum der Zustellung des Scheidungsantrags durch das Familiengericht, Anfangsvermögen sind die Vermögensgegenstände bei Eheschließung sowie diejenigen Zuwendungen, die ein Ehegatte von Todes wegen (Erbschaft, Vermächtnis, Pflichtteil) oder im Wege der Schenkung während der Ehe erhält. Zugewinn eines Ehegatten ist sodann der Betrag, der sich aus der Differenz von End- und Anfangsvermögen errechnet. Zu beachten ist dabei, daß auch sogenanntes negatives Anfangsvermögen berücksichtigt wird. Startet also ein Ehegatte mit 10.000,00 Euro Schulden in die Ehe und verzeichnet er bei Zustellung des Scheidungsantrags 10.000,00 Euro Guthaben, dann hat er einen Zugewinn von 20.000,00 Euro erzielt.
Der Ausgleich des Zugewinns wird auf die Weise durchgeführt, daß die Differenz zwischen dem Zugewinn des einen und des anderen Ehegatten geteilt und demjenigen mit dem geringeren Zuwachs zugesprochen wird. Dazu ein Beispiel:
- Der Ehemann hat Endvermögen von 50.000,00 Euro und Anfangsvermögen von 20.000,00 Euro.Er hat einen Zugewinn erzielt von 30.000,00 Euro
- Die Ehefrau hat Endvermögen von 10.000,00 Euro und negatives Anfangsvermögen (Schulden) von 10.000,00 Euro. Sie hat einen Zugewinn erzielt von 20.000,00 Euro
- Die Differenz zwischen dem Zugewinn des Ehemannes und dem der Ehefrau beträgt 10.000,00 Euro
- Hiervon ½ erhält die Ehefrau als Zugewinnausgleichszahlung 5.000,00 Euro
Nach dem Scheitern einer Ehe, erst recht nach der Trennung, ist die Neigung mancher Ehegatten groß, Vermögenswerte verschwinden zu lassen, um sie dem Zugewinnausgleich zu entziehen. Dabei sind häufig der Phantasie keine Grenzen gesetzt. Eine gängige Variante ist die, Vermögenswerte auf den neuen Partner/die neue Partnerin zu übertragen oder sich zu verschulden.
Solchen für den anderen Ehegatten unerfreulichen Praktiken lässt sich, wenn sie denn auffallen, begegnen. Um weitere Aktivitäten dieser Art zu verhindern, kann der benachteiligte Ehegatte vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns verlangen. Er muß nicht bis zum Abschluß des Scheidungsverfahrens warten. Sichern kann er seine Ansprüche durch einen dinglichen Arrest, mit dem weitere Vermögensverschiebungen gestoppt werden.
Vorzeitiger Zugewinn kann auch dann verlangt werden, wenn die Ehegatten länger als 3 Jahre getrennt leben.
Zugewinnausgleichsansprüche werden, wenn nicht die Voraussetzungen für den vorzeitigen Zugewinnausgleich vorliegen, im sogenannten Scheidungsverbund geltend gemacht. Dies hat zur Folge, daß die Ehe erst dann geschieden werden kann, wenn auch die Folgesache Zugewinnausgleich entscheidungsreif ist. In vielen fällen wird dadurch die Scheidung über einen langen Zeitraum hinausgeschoben. Eine Abtrennung des Zugewinnausgleichsverfahrens wird regelmäßig nicht gelingen, da die strengen Voraussetzungen meist nicht vorliegen. Wenn die Ehegatte 3 Jahre getrennt leben, lässt sich allerdings der Verbund dadurch auflösen, daß in einem isolierten Verfahren die Zugewinngemeinschaft aufgehoben wird. Damit wird die Verbundsache Zugewinn im Rahmen des Scheidungsverfahrens unzulässig mit der Folge, daß die Ehe geschieden werden kann, bevor der Zugewinn geregelt ist. Voraussetzung ist allerdings, daß nicht über sonstige Verbundsachen (z.B. nachehelichen Unterhalt) noch eine Entscheidung ergehen muß.