Divolex Scheidungsanwälte

Der Zugewinnausgleich

Wie wird das in der Ehe erwirtschaftete Vermögen richtig verteilt?

Gerade hier werden von scheidungswilligen Ehegatten oft teure Fehler gemacht. Häufig wird die anwaltliche Beratung wegen vermeintlich zu hoher Kosten gescheut. Das kann aber fatale Folgen haben. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten:

1. Was bedeutet Zugewinnausgleich und wie wird er berechnet?

Zugewinnausgleich bedeutet, daß der von den Ehegatten in der Ehezeit erwirtschaftete Vermögenszuwachs ausgeglichen wird. Bei jedem Ehegatten wird eine Vermögensbilanz aufgestellt, in der die Vermögenswerte zu Beginn der Ehe und am Ende der Ehe gegenübergestellt werden. Die Differenz zwischen dem Vermögen zu Beginn der Ehe und am Ende der Ehe ist der Zugewinn. Die Differenz zwischen dem Zugewinn des einen und des anderen Ehegatten wird ausgeglichen, d.h. die Hälfte der Differenz kann der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn als Ausgleich verlangen. Anfang der Ehe ist die Eheschließung, Ende der Ehe im Sinne des Zugewinnausgleichsrechts ist die Zustellung des Scheidungsantrags, eines Antrags auf vorzeitigen Zugewinnausgleich oder Aufhebung der Zugewinngemeinschaft.

2. Wann kann der Zugewinnausgleich verlangt werden?

Die Zahlung des Zugewinnausgleichs kann verlangt werden, sobald der Güterstand beendet ist. Dies ist entweder die rechtskräftige Scheidung der Ehe oder aber der Zeitpunkt, zu dem die Zugewinngemeinschaft aufgehoben ist bzw. die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Zugewinnausglich vorliegen. Die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft kann verlangt werden, wenn die Ehegatten seit mindestens 3 Jahren getrennt leben. Ansonsten kann ein vorzeitiger Zugewinnausgleich verlangt werden, wenn z. B. der andere Ehegatte Vermögen auf die Seite schafft und/oder sich beharrlich weigert, den anderen Ehegatten über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.

3. Spielen Schulden zu Beginn der Ehe eine Rolle?

Schulden zu Beginn der Ehe spielen insbesondere dann eine Rolle, wenn sie zu einem sogenannten negativen Anfangsvermögen führen. Wer z.B. mit 10.000,00 Euro in die Ehe „gestartet“ ist und zu dem Zeitpunkt, der für die Berechnung des Zugewinnausgleichs maßgebend ist, weder positives noch negatives Vermögen hat, hat einen Zugewinn von 10.000,00 Euro erwirtschaftet und müßte, falls der andere Ehegatte keinen Zugewinn hat, 5.000,00 Euro Ausgleich zahlen.

4. Wird der Zugewinnausgleich verzinst?

Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung oder bei vorzeitigem Zugewinnausgleich ab Rechtskraft der Entscheidung, durch die die Zugewinngemeinschaft aufgehoben wird, ist der Zugewinnausgleichsbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszins zu verzinsen.

5. Wie wirken sich Schenkungen und Erbschaften auf den Zugewinnausgleich aus?

Schenkungen und Erbschaften bzw. Verfügungen von Todes wegen sind zu behandeln wie Anfangsvermögen. Sie sind mit dem Wert zum Zeitpunkt der Zuwendung/Erbschaft in die Zugewinnbilanz des jeweiligen Ehegatten einzustellen.

6. Muß der Zugewinnausgleich versteuert werden?

Zugewinnausgleichszahlungen sind sowohl beim Gläubiger als auch beim Schuldner steuerlich neutral.

7. Welche Form müssen Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich haben?

Solange die Ehe nicht geschieden ist, sind Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich beurkundungspflichtig. Dies bedeutet, daß sie notariell beurkundet werden müssen. Sind beide Ehegatten anwaltlich vertreten, kann eine Vereinbarung zum Zugewinnausgleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens gerichtlich protokolliert werden.

8. Können Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich kombiniert werden?

Eine Kombination/Verrechnung von Ansprüchen aus dem Zugewinnausgleich und dem Versorgungsausgleich kann sinnvoll sein. Hat etwa einer der beiden Ehegatten verschiedene Versorgungsanrechte, die eigentlich im Versorgungsausgleich ausgeglichen werden müßten, kann vereinbart werden, daß der Kapitalwert dieser Anrechte mit dem Zugewinnausgleich verrechnet wird. Auch dann, wenn beide Ehegatten Beamte sind oder dann, wenn auch nur ein Ehegatte Beamter ist und er ausgleichsberechtigt ist, kann an eine Verrechnung von Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich gedacht werden. Damit wird etwa vermieden, daß für den Beamten Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden.

9. Ist es besser, den Zugewinnausgleich im Scheidungsverfahren oder später einzufordern?

Hier muß taktisch vorgegangen werden. Einerseits macht es Sinn, den Zugewinnausgleich erst nach Rechtskraft der Scheidung geltend zu machen, weil ab diesem Zeitpunkt die Verzinsung läuft. Andererseits kann es klug sein, den Zeitpunkt des Ausspruchs der Scheidung möglichst weit in die Zukunft zu verlagern, wenn etwa Trennungsunterhalt geschuldet wird und nachehelicher Unterhalt aus Rechtsgründen nicht erwartet werden kann. Auch die Frage, wie mit der bewohnten Immobilie umgegangen wird, kann die Entscheidung beeinflußen. Mit Rechtskraft der Scheidung kann der Ehegatte, der die Verwertung der Immobilie verlangt, einen Teilungsversteigerungsantrag stellen. Auch die Verteilung der Verfahrenskosten kann für die Entscheidung wichtig sein. Während im Rahmen des Scheidungsverfahrens in der Regel die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, also jeder seine eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen hat, gleichgültig wie das Verfahren ausgeht, richtet sich bei einem isolierten Zugewinnausgleichsverfahren nach der Scheidung die Kostenregelung nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen.

10. Wie wird das Vermögen bewertet?

Soweit Gegenstand der Berechnung Unternehmensbeteiligungen oder Grundstücke sind, gilt der Grundsatz, daß immer der wahre Wert maßgebend ist. Bei Unternehmensbeteiligungen ist zunächst einmal zu prüfen, welche Bewertungskriterien nach dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag anzuwenden sind. Ergibt sich daraus nichts, ist regelmäßig der sogenannte Ertragswert zugrunde zu legen. Bei Immobilien ist zu unterscheiden zwischen selbst genutzten und vermieteten Immobilien. Bei selbst genutzten Immobilien ist der Sachwert, bei vermieteten Immobilien der Ertragswert maßgebend. Sogenannte latente Steuerbelastungen sind sowohl bei der Unternehmensbewertung als auch bei der Grundstücksbewertung zu berücksichtigen. Bei der Bewertung der Unternehmensbeteiligung wird die Veräußerung des Anteils des Zugewinnschuldners simuliert und die jeweils fällige Ertragssteuer zum Berechnungszeitpunkt ermittelt. Sie mindert den Wert der Beteiligung. Bei der Grundstücksbewertung ist zu untersuchen, ob der Bewertungszeitpunkt in die Spekulationsfrist fällt. Dann ist eine fiktive Spekulationssteuer abzuziehen.

11. Was passiert mit dem Zugewinnausgleich, wenn einer der Ehegatten während des Scheidungsverfahrens verstirbt?

Verstirbt einer der beiden Ehegatten, bevor die Ehe geschieden ist und wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe, kann das Zugewinnverfahren gegen den Erben des verstorbenen Ehegatten weitergeführt werden.

Jedem, der mit Zugewinnausgleichsansprüchen konfrontiert wird, sei es als Berechtigter, sei es als Verpflichteter, ist dringend nahezulegen, sich fachkundig beraten zu lassen. Fachanwälte für Familienrecht, die sich auf Fragen des Zugewinnausgleichs und der Vermögensauseinandersetzung spezialisiert haben, sind hier die richtigen Ansprechpartner.

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